Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über Sonderanfertigungen | ||||
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein zweiwö-chiges
Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, besteht dieses Recht u. a. nicht bei Fernabsatzverträgen
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, schnell verderben können
oder deren Verfalldatum überschritten wurde. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu prüfen, ob ein Fernabsatzvertrag über ein Notebook, das nach den Wünschen des Kunden ausgestattet und konfiguriert wurde, auch unter diese Ausnahmeregelung fällt. Die Richter stellten fest, dass eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, die das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausschließt, nicht vorliegt, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird und diese mit verhältnismäßig geringem Aufwand und ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können. Vor diesem Hindergrund kamen die Richter zu dem Entschluss, dass ein Vertrag über ein nach den Kundenwünschen eingerichtetes Notebook nicht unter diese Ausnahmeregelung fällt und demnach ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht besteht. (BGH-Urt. v. 2.4.2003 VIII ZR 295/01) |
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