Der am 26.02.2003 verabschiedete Gesetzesentwurf sieht steuerliche Erleichterungen für Existenzgründer
und Kleinunternehmer vor. Dazu gehört vor allem die Schaffung einer vereinfachten Gewinnermittlungsmöglichkeit für
Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit beziehen. Voraussetzung ist, dass
- die Betriebseinnahmen im vorangegangenen Veranlagungszeitraum unter 17.500 Euro und im laufenden
Veranlagungszeitraum unter 50.000 Euro liegen,
- die Steuerpflichtigen unter die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung fallen und
- der Gesamtbetrag der Einkünfte im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 35.000 Euro nicht übersteigt;
bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, erhöht sich dieser Betrag auf 70.000 Euro. Erhalten die Steuerpflichtigen ein Überbrückungsgeld
oder einen Existenzgründungszuschuss, erhöht sich diese Einkunftsgrenze bei Ledigen auf 50.000 Euro bzw. bei Verheirateten auf
100.000 Euro.
Die vereinfachte Gewinnermittlung sieht die Möglichkeit einer 50-prozentigen
Betriebsausgabenpauschale vor. Der Steuerpflichtige muss lediglich seine Betriebseinnahmen und Entnahmen erfassen. Gewerbetreibende, die unter
diese Regelung fallen, werden von der Pflicht eine Gewerbesteuererklärung abzugeben entbunden. Die maßgebenden Grenzen für die
Buchführungspflicht sollen künftig wie folgt erhöht werden:
- die Umsatzgrenze auf 350.000 Euro (bisher 260.000 Euro),
- die Wirtschaftswertgrenze auf 25.000 Euro (bisher 20.500 Euro),
- die Gewinngrenze auf 30.000 Euro (bisher 25.000 Euro).
Anmerkung: Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.1.2003 in Kraft treten. In der Praxis wird die
Regelung meist nur von Freiberuflern in Anspruch genommen werden, die bereits in der Anlaufphase mit Gewinn rechnen können. Normalerweise
wird bei einem Existenzgründer im Anfangsstadium eine Verlustsituation eintreten, sodass zusätzlich zu dieser Gewinnermittlungsart
der Gewinn nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln ist. |