Verpflichtung zum Lastschriftverfahren in einem Formularvertrag

Der Bundesgerichtshof ist grundsätzlich der Auffassung, dass eine "Einzugsermächtigungsklausel" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden nicht unangemessen benachteiligt, wenn es sich um die Abbuchung geringfügiger Beiträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die in regelmäßigen Abständen und in gleichbleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden.

Für den Fall, dass die abzubuchenden Beträge (z. B. bei Mobilfunkanbietern) stark schwanken und eine entsprechende "Einzugsermächtigungsklausel" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, haben die Richter des Bundesgerichtshofs Folgendes entschieden:

"Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbeträge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teilnehmen müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen, wenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, dass dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit – mindestens fünf Werktage – verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen." (BGH-Urt. v. 23.1.2003 – III ZR 54/02)

zurück zum Inhaltsverzeichnis