| "Salvatorische Klausel" in Verträgen | ||||
| Mit der Verwendung so genannter salvatorischer Klauseln soll i. d. R. verhindert werden, dass trotz der
Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines Vertrages der ganze Vertrag nichtig ist. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass trotz
Verwendung der entsprechenden Klausel zu prüfen ist, ob die Vertragsparteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten
oder aber den Rest hätten gelten lassen. Die Richter des Bundesgerichtshofs bestätigen in einem zur Sachlage ergangenen Urteil, dass die weit verbreitete, in der Regel standardmäßig verwendete salvatorische Klausel, nach der ein nichtiges Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Klausel wirksam sein soll, nicht von der o. g. vorzunehmenden Prüfung entbindet. Bedeutsam ist die Klausel insbesondere für die Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast, denn diese trifft denjenigen, der entgegen der Erhaltensklausel den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält. Bei Fehlen einer salvatorischen Erhaltensklausel dagegen trägt jene Vertragspartei die Darlegungs- und Beweislast, die das teilnichtige Geschäft aufrecht erhalten will. (BGH-Urt. v. 24.9.2002 KZR 10/01) |
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