Schuldzinsenabzug bei Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann der Steuerpflichtige auch im Fall einer Anschaffung eines Gebäudes, das sowohl eigengenutzt als auch vermietet wird, seine Anschaffungskosten mit steuerlicher Wirkung auf die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile aufteilen. Wenn er für die Finanzierung der auf die künftig vermietete Wohnung entfallenden Anschaffungskosten ein Darlehen aufnimmt, sind die gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen.

Die Finanzverwaltung ist bisher lediglich bei Herstellung eines Gebäudes durch den Steuerpflichtigen bereit, eine getrennte Finanzierung der vermieteten Wohnung zu akzeptieren.

Für die steuerliche Anerkennung sollte bereits im Notarvertrag festgelegt werden, wie der Kaufpreis auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter, z. B. eine vermietete Wohnung im Erdgeschoss und eine eigengenutzte Wohnung im Obergeschoss, aufgeteilt wird. Die Darlehenssumme muss mit den ausgewiesenen Anschaffungskosten für die vermietete Wohnung genau übereinstimmen und auch tatsächlich dafür verwendet werden. Die finanzierende Bank sollte die Darlehenssumme hinsichtlich der vermieteten Wohnung auch getrennt überweisen, d. h. nicht zusammen mit einem anderen Darlehen, das für die Finanzierung der Anschaffung der künftig eigengenutzten Wohnung aufgenommen wird.


zurück zum Inhaltsverzeichnis