Die geplante Besteuerung von Wertpapieren und Immobilien

Nach den derzeitigen Festlegungen im "Steuervergünstigungsabbaugesetz" werden Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und nicht selbst genutzten Immobilien in Zukunft generell steuerpflichtig. Es entfallen die altbekannten Spekulationsfristen bei Wertpapieren von einem Jahr und bei Immobilien von zehn Jahren. Der Steuersatz beträgt 15 % für alle Veräußerungsgewinne, die nach Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag – voraussichtlich am 21.2.2003 – entstehen. Für Wertpapiere und Grundstücke, die vor diesem Datum gekauft und nach diesem Termin veräußert werden, wird ein 10-%iger Gewinn angenommen, der dann ebenfalls mit 15 % pauschal besteuert wird. Dies entspricht einem Satz von 1,5 % des Veräußerungspreises. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes erfolgt durch Gegenüberstellung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und des Veräußerungspreises nach Abzug etwaiger Veräußerungskosten.

Beispiel für eine Immobilie: Herr X hat eine Immobilie, die er fremd vermietet, im Jahre 1995 zu einem Preis von umgerechnet 100.000 Euro angeschafft. Im Juli 2003 will er sie für 120.000 Euro verkaufen. Der Gewinn würde demnach 20.000 Euro betragen. Der Gesetzgeber unterstellt aber in diesem Fall nur einen Gewinn von 10 % des Veräußerungspreises, sodass hier 12.000 Euro mit dem Pauschalsteuersatz von 15 % zu versteuern sind. Hier würden demnach 1.800 Euro an Steuern anfallen. Bei einem Kauf der Immobilie nach Verabschiedung des Gesetzes (voraussichtlich 21.2.2003) und späterem Verkauf wären 15 % von 20.000 Euro = 3.000 Euro an Steuern zu zahlen.

Ein niedrigerer Gewinn kann mit steuerlicher Wirkung nachgewiesen werden. An der ursprünglichen Planung, nach der die Anschaffungskosten von Immobilien um die Abschreibung und Sonderabschreibung gekürzt werden sollten, wird in dem neuen Entwurf nicht mehr festgehalten. Dies hätte eine erheblich höhere Bemessungsgrundlage und entsprechend höhere Steuern bedeutet. Gewinne aus der Veräußerung von selbst genutzten Immobilien bleiben – unter den bisherigen Voraussetzungen – von der Besteuerung ausgenommen.

Bei Aktien kommt das so genannte Halbeinkünfteverfahren zum Tragen, wonach nur die Hälfte des Veräußerungsgewinnes zu versteuern ist.

Beispiel für Aktien: Herr X hält ein Aktienpaket, das er für 15.000 Euro am 1.10.2002 erworben hat. Verkauft er die Papiere innerhalb der noch gültigen Spekulationsfrist am 31.12.2002 zu einem Preis von 20.000 Euro, wird der Gewinn aus dem Verkauf zur Hälfte steuerpflichtig. Hier kommt der persönlichen Steuersatz zum Tragen, weil der Gewinn die Freigrenze von 512 Euro übersteigt. Bei einem Gewinn von 5.000 Euro und einem persönlichen Steuersatz von z. B. 40 % beträgt die Steuer (5.000 x 50 % = 2.500; davon 40 % =) 1.000 Euro. Bei einer Veräußerung nach Verabschiedung des Gesetzes (voraussichtlich 21.2.2003) kommt die Pauschalsteuer in Höhe von 15 % auf die Hälfte des Gewinns zum Tragen. Außerdem unterstellt der Gesetzgeber für Aktien, die vor o. g. Datum gekauft wurden, nur einen Gewinn von 10 % des Veräußerungspreises; im Beispielsfall also ein Gewinn von 2.000 Euro. Die Steuer beträgt (50 % von 2.000 Euro = 1.000 Euro; davon 15 % Pauschalsteuer =) 150 Euro. Für Aktien, die nach Verabschiedung des Gesetzes bei gleichen Konditionen gekauft und verkauft werden, müssen 375 Euro an Steuern an den Fiskus abgeführt werden.

Die bisherige Freigrenze von 512 Euro, bis zu der Gewinne steuerfrei vereinnahmt werden können, reduziert der Gesetzgeber auf 500 Euro im Jahr.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Verlusten aus solchen Geschäften verrechnet werden. Um die Besteuerung sicherzustellen, soll ein Kontrollmitteilungsverfahren eingeführt werden, das auch dem aktuellen Vorlagenbeschluss des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften Rechnung tragen soll.

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