| Die geplante Besteuerung von Wertpapieren und Immobilien | ||||
Nach den derzeitigen Festlegungen im "Steuervergünstigungsabbaugesetz" werden Gewinne aus
dem Verkauf von Wertpapieren und nicht selbst genutzten Immobilien in Zukunft generell steuerpflichtig. Es entfallen die altbekannten
Spekulationsfristen bei Wertpapieren von einem Jahr und bei Immobilien von zehn Jahren. Der Steuersatz beträgt 15 % für alle Veräußerungsgewinne,
die nach Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag voraussichtlich am 21.2.2003 entstehen. Für Wertpapiere und Grundstücke,
die vor diesem Datum gekauft und nach diesem Termin veräußert werden, wird ein 10-%iger Gewinn angenommen, der dann ebenfalls mit
15 % pauschal besteuert wird. Dies entspricht einem Satz von 1,5 % des Veräußerungspreises. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes
erfolgt durch Gegenüberstellung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und des Veräußerungspreises nach Abzug etwaiger Veräußerungskosten.
Ein niedrigerer Gewinn kann mit steuerlicher Wirkung nachgewiesen werden. An der ursprünglichen Planung, nach der die Anschaffungskosten von Immobilien um die Abschreibung und Sonderabschreibung gekürzt werden sollten, wird in dem neuen Entwurf nicht mehr festgehalten. Dies hätte eine erheblich höhere Bemessungsgrundlage und entsprechend höhere Steuern bedeutet. Gewinne aus der Veräußerung von selbst genutzten Immobilien bleiben unter den bisherigen Voraussetzungen von der Besteuerung ausgenommen. Bei Aktien kommt das so genannte Halbeinkünfteverfahren zum Tragen, wonach nur die Hälfte des Veräußerungsgewinnes zu versteuern ist.
Die bisherige Freigrenze von 512 Euro, bis zu der Gewinne steuerfrei vereinnahmt werden können, reduziert der Gesetzgeber auf 500 Euro im Jahr. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Verlusten aus solchen Geschäften verrechnet werden. Um die Besteuerung sicherzustellen, soll ein Kontrollmitteilungsverfahren eingeführt werden, das auch dem aktuellen Vorlagenbeschluss des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften Rechnung tragen soll. |
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