Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Erkrankung bleibt auch dann bestehen,
wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer
das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der ihn zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun darüber zu entscheiden, wie zu verfahren ist, wenn die Kündigung zum nächsten Tag
wie es z. B. bei einer Probezeit möglich sein kann ausgesprochen wird und der Arbeitnehmer an diesem Tag arbeitsunfähig
erkrankt.
Zunächst stellten die Richter fest, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung voraussetzt, dass der Arbeitnehmer während eines
bestehenden Arbeitsverhältnisses erkrankt. Im Falle eines bereits beendeten Arbeitsverhältnisses bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit
kommt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung demnach nicht mehr in Betracht.
Beispiel: Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtlich korrekt zum 30.9. und wird der Arbeitnehmer ab dem 1.10.
arbeitsunfähig, besteht keine Entgeltfortzahlungsverpflichtung, da das Arbeitsverhältnis bereits beendet war.
Erkrankt der Arbeitnehmer allerdings bereits am 30.9., so hat er einen Entgeltfortzahlungsanspruch erworben. Dieser
Entgeltfortzahlungsanspruch würde sogar noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen, wenn der Arbeitgeber aus
Anlass der Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat. Steht also bereits fest, dass ein Arbeitnehmer z. B. wegen einer Operation
für längere Zeit arbeitsunfähig sein wird, und kündigt der Arbeitgeber dieses Arbeitsverhältnis, so wird es schwer
zu beweisen sein, dass die Kündigung nicht aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde. (BAG-Urt.v . 17.4.2002 5
AZR 2/01)
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist, ohne dass es einer Kündigung darf (z. B. bei einem
befristeten Arbeitsvertrag), so endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. |