Viele Firmen statten mittlerweile aus betrieblichen Gründen immer häufiger Arbeitsplätze mit
einem Internetanschluss aus. Das kann dazu führen, dass Arbeitnehmer geneigt sind, das Internet auch für private Zwecke zu nutzen.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf die private Nutzung des am Arbeitsplatz zur Verfügung
gestellten Internetzugangs und E-Mail-Kommunikationssystems haben und der Arbeitgeber eine entsprechende Nutzung generell untersagen kann.
Aber in den meisten Fällen dulden Arbeitgeber das private "Surfen" im Internet, solange es im Rahmen bleibt, d. h. nicht größere
Teile der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und keine spürbare Kostenbelastung auslöst.
Eine verhaltensbedingte Kündigung, die sich auf die Privatnutzung derartiger Anlagen stützt, kommt erst in Betracht, wenn der
Arbeitgeber vorher den Arbeitnehmer einschlägig abgemahnt oder zumindest ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen hat. Ohne ausdrückliche
Genehmigung des Arbeitgebers ist ein Arbeitnehmer nicht befugt, über einen betrieblichen Internetzugang in größerem Umfang
im Internet zu surfen.
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. kann gegenüber dem Arbeitnehmer auch ohne Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung
ausgesprochen werden, wenn dieser ausschweifend systematisch das Internet ohne Genehmigung des Arbeitgebers privat nutzt. (ArbG
Frankfurt/M., Urt. v. 2.1.2002 2 Ca 5340/01; rkr.)
Anmerkung: Es sei darauf hingewiesen, dass bei einer Duldung die Gefahr einer betrieblichen Übung entsteht, mit der Folge, dass
der Arbeitnehmer dann einen vertraglichen Anspruch auf die private Nutzung des Internets erlangt. Es ist daher ratsam hier eine klare
betriebliche Regelung zu schaffen. |