Krankheit "mit Ansage" als Kündigungsgrund

In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass einem Arbeitsfreistellungswunsch von Seiten des Arbeitnehmers nicht entsprochen werden kann. Aus Unzufriedenheit über diese Absage lassen sich Arbeitnehmer gelegentlich dazu hinreißen, ihrem Arbeitgeber gegenüber zu drohen, dass dann eben für den gewünschten Urlaubstag eine Krankmeldung eingereicht wird.

In einem Fall aus der Praxis sprach der Chef aufgrund der Krankmeldungsandrohung dem Arbeitnehmer eine Abmahnung aus und stellte die fristlose Kündigung in Aussicht, wenn er tatsächlich für den entsprechenden Tag eine Krankmeldung einreichen sollte.

Der Arbeitnehmer seinerseits suchte seinen Arzt auf und legte eine auf seinem subjektiven Krankheitsempfinden beruhende Krankmeldung vor. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln entschieden, dass die Kündigung rechtmäßig ist, weil seine Krankmeldung nicht mehr als echt abgenommen werden kann, da der Arbeitnehmer neben der subjektiven Krankheitssymptome keine weiteren objektiven Anhaltspunkte benennen konnte, die eine echte Arbeitsunfähigkeit annehmen lassen. (LAG Köln – 7 Sa 462/01)


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