Schadensersatz bei Verletzung der vereinbarten Anlagestrategie

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist der Vermögensverwalter verpflichtet, das ihm überlassene Vermögen entsprechend der vertraglichen Bedingungen zu verwalten. Bei Missachtung der vereinbarten Anlagestrategien ist er gegenüber dem Anleger schadensersatzpflichtig. Etwas anderes kann gelten, wenn der Anleger in Kenntnis der Missachtung seine Zufriedenheit über den bisherigen Verlauf der Vermögensanlage ausdrückt.

Unabhängig davon, ob nun die Anlagestrategie eingehalten wird oder nicht, kann dem Anleger trotzdem ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, wenn dem Vermögensverwalter sog. "Churning" nachgewiesen werden kann. Unter dem Begriff "Churning" wird ein durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigter häufiger Umschlag des Anlagekontos verstanden, durch den sich der Vermögensverwalter zu Lasten des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen will. (BGH-Urt. v 2.5.2002 – III ZR 100/01)

zurück zum Inhaltsverzeichnis