Schadensersatz bei Verletzung der vereinbarten Anlagestrategie |
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist der Vermögensverwalter verpflichtet, das ihm überlassene
Vermögen entsprechend der vertraglichen Bedingungen zu verwalten. Bei Missachtung der vereinbarten Anlagestrategien ist er gegenüber
dem Anleger schadensersatzpflichtig. Etwas anderes kann gelten, wenn der Anleger in Kenntnis der Missachtung seine Zufriedenheit über den
bisherigen Verlauf der Vermögensanlage ausdrückt. Unabhängig davon, ob nun die Anlagestrategie eingehalten wird oder nicht, kann dem Anleger trotzdem ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, wenn dem Vermögensverwalter sog. "Churning" nachgewiesen werden kann. Unter dem Begriff "Churning" wird ein durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigter häufiger Umschlag des Anlagekontos verstanden, durch den sich der Vermögensverwalter zu Lasten des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen will. (BGH-Urt. v 2.5.2002 III ZR 100/01) |
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