- Abschreibung beweglicher Güter: Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 410 Euro ohne
Umsatzsteuer können noch in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Auch Standardsoftware fällt darunter.
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die den Betrag übersteigen, ist es nach derzeitiger Gesetzeslage aus
Vereinfachungsgründen möglich, für die in der ersten Hälfte eines Wirtschaftsjahres angeschafften Wirtschaftsgüter
den für das ganze Wirtschaftsjahr in Betracht kommenden Abschreibungsbetrag bzw. für die in der zweiten Jahreshälfte
angeschafften Wirtschaftsgüter den für das halbe Wirtschaftsjahr in Betracht kommenden Abschreibungsbetrag steuerlich geltend zu
machen. Wird z. B. ein Pkw mit einem Preis von 36.000 Euro im Dezember 2002 angeschafft, kann im Jahre 2002 bei einer linearen
Abschreibung von sechs Jahren ein Betrag von 3.000 Euro Steuer mindernd angesetzt werden. Diese Regelung soll ab 2003 entfallen.
Danach dürften dann nur noch 500 Euro angesetzt werden.
- Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Betriebe, bei denen das Betriebsvermögen des
Gewerbebetriebes oder des der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebes zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr
als 204.517 Euro beträgt (diese Voraussetzung gilt bei den sog. Überschussermittlern stets als erfüllt), können ihre
steuerliche Belastung senken, indem sie eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer
beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch nehmen. Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren (unter weiteren Voraussetzungen, z. B. betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %, Verbleib
im Betrieb mindestens ein Jahr) neben der normalen Abschreibung vorgenommen werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
darf der Einheitswert 122.710 Euro nicht übersteigen.
Anmerkung: Seit dem 1.1.2001 ist eine Sonderabschreibung nur zulässig, wenn zuvor eine Ansparrücklage (siehe
nachfolgend) gebildet wurde. Bis einschließlich des Jahres 2000 können Sonderabschreibungen noch ohne Ansparrücklage
steuerlich geltend gemacht werden.
- Ansparrücklage: Kleine und mittlere Betriebe (wie oben) können für die zukünftige
Beschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Ansparabschreibung vornehmen. Dabei kann für
2002 eine Gewinn mindernde Rücklage bis zu 40 % der späteren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern
gebildet werden, die ein Unternehmen in 2003 oder 2004 beschaffen will.
Die Ansparabschreibung ist auf 154.000 Euro begrenzt. Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut nicht
mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes verbleibt, oder wenn das Wirtschaftsgut im Betrieb des
Steuerpflichtigen nicht ausschließlich oder nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (z. B. für einen PKW).
Wird die Investition aus irgendwelchen Gründen nicht realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von jeweils 6 % pro
Jahr ihres Bestehens aufzulösen.
Ausnahme: Existenzgründer können im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf
Wirtschaftsjahren Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören eine verlängerte Ansparrücklagenzeit von sechs Jahren,
eine Ansparrücklage in Höhe von bis zu 307.000 Euro je Betrieb und der Entfall des Gewinnzuschlags von 6 % bei Nichtrealisieren
der Investition.
- Neujahrsfalle Eigenheimzulage: Fallen Anschaffungs- und Bezugszeitpunkt des Eigenheims in
verschiedene Jahre, geht mindestens ein Jahr der Förderung unwiederbringlich verloren. Wurde das Eigenheim in 2002 angeschafft oder
fertiggestellt, muss der Einzug noch vor dem 31.12.2002 erfolgen.
- Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern für übliche
Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Da es sich
hierbei um eine Freigrenze handelt, sollte genau auf die Einhaltung des Höchstbetrags geachtet werden. Bei Überschreiten der
Grenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber
kann jedoch die Zuwendungen auch mit 25 % pauschal versteuern, dann bleiben sie sozialversicherungsfrei. Eine Betriebsveranstaltung
wird als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Seit dem 1.1.2002 lässt
die Finanzverwaltung auch eine Übernachtung zu. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es demnach nicht mehr an.
- Geschenke: Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, dürfen
(voraussichtlich für das Jahr 2002 zum letzten Mal) als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro
Empfänger und Jahr 40 Euro ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der
Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 40 Euro übersteigen,
so entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang. Geschenke müssen getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben
aufgezeichnet werden.
Zugaben, also Gegenstände von geringem Wert, zählen nicht zu den Geschenken!
- Aufmerksamkeiten: Die Grenze für steuerfreie Aufmerksamkeiten, die dem Arbeitnehmer oder
seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, z. B. bei Geburtstagen, durch den Arbeitgeber
zugewendet werden, wurde ab dem Jahre 2002 auf 40 Euro angehoben (vorher 60 DM).
- Trinkgelder: Nach der alten Rechtslage gehörten Trinkgelder, die Arbeitnehmer freiwillig von
dritter Seite erhielten, bei Übersteigen des Freibetrags von 1.224 Euro im Kalenderjahr zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Durch eine
Gesetzesänderung bleiben nunmehr solche Trinkgelder rückwirkend ab Januar 2002 in vollem Umfang steuerfrei. Die betroffenen
Berufsgruppen wie Kellner, Handwerker, Taxifahrer bzw. Friseure müssen demnach diese Einnahmen nicht mehr versteuern.
- Inventur zum Geschäftsjahresschluss 2002: Die Grundlage zur Erstellung der Bilanz ist die körperliche
Erfassung (Inventur) und Aufzeichnung der einzelnen Vermögensgegenstände in ein Inventar. Die Inventur muss zeitnah, d. h.
innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Bei der körperlichen Bestandsaufnahme
sind alle Vermögensgegenstände wie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren zu erfassen.
Auch Waren, die in fremden Lagern gehalten werden (z. B. bei einer Spedition), oder Kommissionswaren müssen aufgezeichnet werden.
Wird eine permanente Inventur durchgeführt, kann eine körperliche Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag unterbleiben. Voraussetzung
ist allerdings, dass der Bestand aus Lagerbüchern festgestellt werden kann und mindestens einmal im Verlauf des Wirtschaftsjahres der
Buchbestand anhand einer körperlichen Bestandsaufnahme überprüft wird. Bewegliches Anlagevermögen braucht körperlich
nicht erfasst zu werden, wenn ein besonderes Anlageverzeichnis geführt wird, in welchem jeder Zu- und Abgang laufend eingetragen ist.
Die durch die Inventur erfassten Vermögensgegenstände müssen nach Art, Menge und unter Angabe ihres Wertes in ein Inventar
verzeichnet werden.
Forderungen und Schulden sind der Buchführung zu entnehmen und in einer namentlichen Aufstellung unter Kenntlichmachung von
zweifelhaften Forderungen zu erfassen. Die Inventur-Unterlagen sind von der aufnehmenden Person zu unterschreiben und zehn Jahre
aufzubewahren.
- Aufbewahrungsfristen beachten! Durch das Steueränderungsgesetz 1998 wurden die
Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von sechs auf zehn Jahre verlängert. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte
Unterlagen nach dem 31.12.2002 vernichtet werden:
- Aufbewahrungsfrist 10 Jahre: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung)
d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.1993, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.1993 entstanden sind, sowie Belege mit
Buchfunktion.*
- Aufbewahrungsfrist 6 Jahre: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen,
sonstige Unterlagen d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.1997 entstanden sind.*
*Dies gilt nicht, soweit vorläufige Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig
sind.
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