Anforderungen an Mietverträge mit nahen Angehörigen

Mietverträge unter nahen Angehörigen werden von der Finanzverwaltung daraufhin untersucht, ob sie durch die – steuerlich relevante – Einkünfteerzielung oder – den steuerrechtlich unbeachtlichen – privaten Bereich veranlasst sind. Sie sind in der Regel der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.

Für die steuerliche Beurteilung eines Mietvertrages unter nahen Angehörigen ist entscheidend, dass die Hauptpflichten wie die Überlassung einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der Miete klar und eindeutig vereinbart und wie vereinbart durchgeführt werden.

Sind hinsichtlich der Nebenabgaben keine Vereinbarungen getroffen worden, kann dies allein nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht bereits zur Nichtanerkennung des Vertrages führen; dieser Umstand muss vielmehr im Zusammenhang mit allen weiteren Umständen gewürdigt werden, die für oder gegen die private Veranlassung des Vertragsverhältnisses sprechen. Bei Dauerschuldverhältnissen kann für die Auslegung ursprünglich unklarer Vereinbarungen außerdem die spätere tatsächliche Übung der Parteien herangezogen werden.

Als wichtiges Indiz für die steuerliche Anerkennung von Mietverträgen mit nahen Angehörigen hat der BFH nunmehr auch den Vergleich der gleichzeitig mit Fremden abgeschlossenen Mietverträge herangezogen. Weisen demnach ein mit Fremden geschlossener Mietvertrag und ein Mietvertrag mit Angehörigen nach ihrem Inhalt oder in ihrer Durchführung gleichartige Mängel auf, so verliert das zwischen fremden Dritten übliche Vertragsgebaren für die Indizienwürdigung an Gewicht. Die Mängel des Angehörigenvertrages deuten dann nicht ohne weiteres auf eine private Veranlassung hin.

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