Missbrauch von 0190-Nummern soll verhindert
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Hinter den sog. Premium-Rate-Nummern
oder Mehrwertdiensten (0190er-Nummern) steht eigentlich eine seriöse
Idee. Es war beabsichtigt, dass ein Kunde, der sich beispielsweise eine
kostenpflichtige Software aus dem Internet laden wollte, mit höheren
Verbindungskosten diesen Preis indirekt über seine Telefonrechnung
an den Softwareanbieter bezahlt. Um diese kostenpflichtige Verbindung herzustellen, wird ein kleines Einwahlprogramm ein sog. Dialer auf dem Rechner installiert, der die neue Datenfernübertragungs-Verbindung ins World Wide Web einrichtet, um das gewünschte Produkt herunterzuladen. Die Kosten für die 0190er-Nummern sind unterschiedlich hoch. Es kommt entscheidend auf die nachfolgende fünfte Ziffer an. Bei einer 0190-2 entstehen beispielsweise Kosten von 61,8 Cent/Min. und bei einer 0190-0 kann der Inhalte-Anbieter die Gebühr sogar frei bestimmen. Bei seriösen Anbietern ist dies kein Problem, da hier die Kosten sicherlich klar und deutlich aufgeführt werden und der Kunde seine Entscheidung abwägen kann. Nun gibt es aber auch bei den Anbietern "schwarze Schafe", die z. B. den Dialer so programmiert haben, dass sich der Internet-Nutzer ungewollt bei jedem Zugang zum Internet mit einer extra teuren 0190er-Nummer einwählt. Der Gesetzgeber hat nun mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, die Ende August in Kraft getreten ist, darauf reagiert. Mit der Verordnung sollen die Verbraucherrechte im Zusammenhang mit unerlaubter Werbung per Telefax, E-Mail, SMS und insbesondere sich unbemerkt einwählender Internetverbindungen über 0190er Rufnummern gestärkt werden. Um die rechtswidrige Nutzung von Mehrwertdienste-Rufnummern zu unterbinden, soll der Diensteanbieter die Möglichkeit bekommen, Unternehmen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen geltendes Recht verstoßen, den Anschluss zu sperren. Des Weiteren wird der jeweilige Anbieter verpflichtet, seine Forderungen bei Einwendungen des Rechnungsempfängers selber durchzusetzen. Zudem soll die ladungsfähige Anschrift des Anbieters zwingend genannt werden. Auch soll bei jedem Netzbetreiber eine kostenfreie Servicenummer eingerichtet und in der Rechnung angegeben werden, unter der der Kunde sich über den Diensteanbieter, der für Inhalt und Tarifierung verantwortlich ist, informieren kann. |
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