Um der Finanzierung des Terrorismus
und der Geldwäsche entgegenzuwirken, haben die Bundesregierung und
der Bundesrat dem "Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der
Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus"
(Geldwäschebekämpfungsgesetz) zugestimmt. Das Gesetz ist zum
15.8.2002 in Kraft getreten. Es sieht vor, die Identifikations- und
Anzeigepflichten bei verdächtigen Transaktionen zu verschärfen
und neue Berufsgruppen in diese Verpflichtung mit einzubeziehen. Nach
dem bisherigen Recht mussten verdächtige Transaktionen vor allem
von Kreditinstituten gemeldet werden.
- Erweiterter Personenkreis: Nun
unterliegen auch Gewerbetreibende, die in Ausübung ihres
Gewerbes handeln, z. B. Immobilienmakler, Spielbanken usw., der
allgemeinen Identifizierungspflicht. Des Weiteren ist diese Pflicht
ausgedehnt worden auf Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände,
Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.
- Identifizierungspflicht: Grundsätzlich
ist die Identifizierungspflicht wertbezogen. Sie besteht zunächst
bei Abschluss eines Vertrags zur Begründung einer auf Dauer
angelegten Geschäftsbeziehung, ansonsten nur, wenn der
Gegenstandswert die Grenze von 15.000 Euro erreicht. Sofern tatsächliche
Anhaltspunkte erkennbar sind, dass zwischen mehreren Transaktionen
eine Verbindung besteht, werden diese zusammengerechnet, sodass die
o. g. Wertgrenze wieder zum Tragen kommt. Diese Grenze bleibt außer
Acht, wenn Tatsachen festgestellt werden, die darauf schließen
lassen, dass die vereinbarte Transaktion einer Geldwäsche oder
aber der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung dient.
- Art der Identifizierung:
Identifizieren im Sinne des Gesetzes ist das Feststellen des Namens
aufgrund eines Personalausweises oder Reisepasses sowie des
Geburtsdatums und der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind,
und das Feststellen von Art, Nummer und ausstellender Behörde
des amtlichen Ausweises. Weiterhin gilt zu klären, ob der zu
Identifizierende auf eigene oder fremde Rechnung handelt. Ergibt
sich daraus, dass ein Dritter wirtschaftlich Berechtigter ist, so
sind nach den Angaben des Erschienenen Name und Anschrift des
Berechtigten festzustellen.
- Meldepflicht: Verdachtsfälle
müssen grundsätzlich unverzüglich den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt mündlich,
fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung
angezeigt werden.
Ausnahme: Eine Verpflichtung zur Meldung von Verdachtsfällen
besteht dagegen nicht, wenn dem Verdacht Informationen von dem oder
über den Mandanten zu Grunde liegen, die der Anwalt etc. im
Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung dieses
Mandanten erhalten hat. Bestehen bleibt die Anzeigepflicht dagegen,
wenn erkannt wird, dass der Mandant die Rechtsberatung bewusst für
den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt.
- Sanktionen: Verstöße
gegen die allgemeinen Informationspflichten können mit einer
Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
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