Darlehen von Kindern an den Vater mit
geschenktem Geld der Mutter |
Darlehensverträge zwischen
Kindern und Eltern prüft die Finanzverwaltung besonders kritisch.
Nicht selten werden sie wenn sie bestimmte Voraussetzungen wie z.
B. marktübliche Zinshöhe, Sicherheiten, Kündigungsfristen,
Rückzahlungsmodalitäten usw., nicht erfüllen als
rechtsmissbräuchlich eingestuft. Die Konsequenz daraus ist, dass
der darlehensnehmende Elternteil die an die Kinder zu zahlenden Zinsen
steuerlich nicht berücksichtigen kann. Der Bundesfinanzhof hat sich mit diesem Thema schon mehrfach beschäftigen müssen. In einer neuen Entscheidung kommt er zu dem Entschluss, dass ein solcher Darlehensvertrag nicht zwingend als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen ist. Eine (steuerschädliche) missbräuchliche Gestaltung ist gegeben, wenn sie so gewählt wird, das sie gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Im zu beurteilenden Fall schenkte die Mutter ihren minderjährigen Kindern einen Geldbetrag. Dieser Geldbetrag wurde zeitnah dem Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundstücks als Darlehen gewährt. Der Vater übertrug danach die Hälfte des Grundstücks auf die Mutter, die einen weiteren Betrag in die Renovierung des Gebäudes investierte. Der BFH hat hier entschieden, dass die Schenkung der Mutter an ihre Kinder in Verbindung mit der Darlehnsvereinbarung zwischen dem Vater und den Kindern keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung darstellt. Sie diente nicht nur der Steuerersparnis. Anmerkung: Auch wenn dieses Urteil eine für den Steuerzahler positive Entscheidung ist, sollte vor jeder Darlehensgewährung von Kindern an Eltern steuerlicher Rat eingeholt werden. |
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