Zusatzleistungen neben einem Werkvertrag
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In der Praxis werden zwischen
Auftraggebern und Auftragnehmern häufig Werkverträge mit einer
Pauschalpreisvereinbarung abgeschlossen. Rechnet der Auftragnehmer im
Werkvertrag nicht vorgesehene Leistungen ab, stellt sich die Frage,
inwieweit der Auftraggeber diese Leistungen zu vergüten hat. Der Bundesgerichthof (BGH) nimmt in einem Urteil zu dieser Sachlage wie folgt Stellung: "Besteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag mit Pauschalpreisabrede, können darin nicht vorgesehene zusätzliche Werkleistungen auch ohne Abschluss eines sie betreffenden zusätzlichen Werkvertrages vom Besteller zu vergüten sein. Voraussetzung eines solchen erhöhten Vergütungsanspruchs ist, dass zu dem Leistungsinhalt, der einer Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt, erhebliche, zunächst nicht vorgesehene Leistungen auf Veranlassung des Bestellers hinzukommen, unabhängig davon, ob die Parteien über die neue Preisgestaltung eine Einigung erzielt haben." (BGH-Urt. v. 8.1.2002 X ZR 6/00) Als Begründung führten die BGH-Richter aus, dass die Ausführung von Leistungen, die in einem zum Vertragsinhalt gewordenen Leistungsverzeichnis bewusst nicht vorgesehen sind, vom Besteller nur gegen zusätzliche Vergütung verlangt werden kann. Macht der Auftragnehmer nun derartige weitere Vergütungsansprüche geltend, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für diese aus einer zusätzlichen Beauftragung entstandenen Forderungen. So hat er u. U. darzulegen und zu beweisen, inwieweit die zusätzlich abgerechneten Leistungen nicht bereits Gegenstand des Pauschalvertrages sind. |
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