Eintragung einer GmbH in die Handwerksrolle

Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbstständige Handwerker) gestattet, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Damit ein Eintrag in die Handwerksrolle erfolgen kann, muss derjenige in dem betreffenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden haben.

Bei einer juristischen Person (z. B. eine GmbH) kann ebenfalls eine Eintragung erfolgen, wenn der Betriebsleiter die vorgegebenen Kriterien erfüllt. Aufgrund seines Vertragsverhältnisses mit der juristischen Person muss der Betriebsleiter aber in der Lage sein, bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen. Insbesondere muss er zum Vorgesetzten der handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen bestellt, ihnen gegenüber fachlich weisungsbefugt sein und die ihm übertragene Leitung tatsächlich ausüben können und auch ausüben.

Diese Anforderung an den Betriebsleiter soll sicherstellen, dass ein Handwerk auch dann "meisterhaft" ausgeführt wird, wenn eine juristische Person es betreibt. So kann es zu Problemen führen, wenn der Betriebsleiter zusätzlich noch einen eigenen Handwerksbetrieb besitzt und dadurch ggf. den oben genannten Anforderungen nicht gerecht werden kann. Die Folge wäre die Löschung der GmbH aus der Handwerksrolle.

Das Landesarbeitsgericht Thüringen hatte in einem zu dieser Sachlage zu entscheidenden Fall zu beurteilen, inwieweit eine Vereinbarung zwischen Handwerksmeister und GmbH gültig ist, wenn sich herausstellt, dass allein die Eintragung der GmbH in die Handwerksrolle beabsichtigt war, nicht aber eine entsprechende Betriebsleitertätigkeit.

Die Richter vertraten die Auffassung, dass eine derartige Vereinbarung dann nichtig ist, wenn diese nur den Zweck hatte, der GmbH die Eintragung in die Handwerksrolle und die Ausübung eines Handwerks zu ermöglichen, in Wirklichkeit aber eine den Erfordernissen der Handwerksordnung entsprechende Betriebsleitertätigkeit nicht beabsichtigt war. Vergütungsansprüche des Konzessionsträgers entstehen dabei weder aus einer solchen unwirksamen Vereinbarung noch aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung des Konzessionsnehmers. (LAG Thüringen, Urt. v. 9.3.2001 – 5 Sa 10/01)

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