Eigentümerversammlung – Beschlüsse trotz Nichtladung einzelner Wohnungseigentümer

Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten und dementsprechend verschiedenen Eigentümern werden Eigentümerversammlungen einberufen, um für die Gemeinschaft wichtige Entscheidungen zu treffen. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass einzelne Eigentümer unbeabsichtigt keine Einladung zur Versammlung erhalten.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle führt eine unbeabsichtigte Nichtladung einzelner Eigentümer zur Eigentümerversammlung nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der auf der Wohnungseigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse. Bei der Nichtladung eines Wohnungseigentümers ist eine Ungültigkeitserklärung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse ausgeschlossen, wenn feststeht, dass diese bei ordnungsgemäßer Ladung ebenso gefasst worden wären. Von einer Nichtigkeit der Beschlüsse ist nur dann auszugehen, wenn einzelne Wohnungseigentümer vorsätzlich von ihrer Mitwirkung in der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden sollen und deshalb die Ladung unterbleibt.

Bei anderer Beurteilung wäre im Falle einer versehentlich unterbliebenen Ladung der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung in jedem Fall nichtig. Diese Gefahr würde gerade bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften bestehen, da hier von häufigen Eigentümerwechseln auszugehen ist. (OLG Celle, Beschl. v. 15.1.2002 – 4 W 310/01)

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