Gewinnzusagen müssen eingehalten werden

Vermeintliche Gewinnzusagen, die in der Regel per Post zugestellt werden, sollen Verbraucher zu Bestellungen bestimmter Waren oder Dienstleistungen animieren. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt jedoch vor, dass der Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewinnt, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten hat.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt gilt dies selbst dann, wenn die Gewinnzusage in gleicher Form an viele andere Empfänger gesandt worden ist und das Kleingedruckte entscheidende Einschränkungen des Versprechens enthält.

Unter anderem war für die Richter entscheidend, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher auf Grund des Schreibens auf einen Gewinn vertrauen durfte. (OLG Frankfurt, Urt. v. 19.2.2002 – 8 U 228/01)

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