Versicherungsfall Vandalismus

Der Versicherungsfall Vandalismus nach einem Einbruch setzt nicht mehr voraus, dass ein Diebstahl begangen oder versucht worden oder der Einbruch in Diebstahlabsicht erfolgt ist. Zu diesem Entschluss kam der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem Unbekannte in ein Betriebsgebäude eindrangen und dort vorsätzlich Waren, Vorräte und Betriebseinrichtungen zerstörten, während der Diebstahl im Verhältnis von nur geringem Wert war. (BGH-Urt. v. 6.2.2002 – IV ZR 106/01)

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht immer bei Vandalismusschäden am Pkw. Bei einer Teilkaskoversicherung wird beispielsweise nur der Schaden beglichen, der auf dem Entwendungsvorgang selbst beruht. Schäden, die ein Dieb aus Verärgerung anrichtet, weil er beispielsweise nicht das vorfindet, was er erwartet, deckt die Teilkaskoversicherung nicht ab. Anders liegt der Fall bei der Vollkaskoversicherung. Hier umfasst der Versicherungsschutz auch bös- und mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen. (OLG Frankfurt – 7 U 156/01)

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