Anrufweiterschaltung kann mit Risiken verbunden sein

In vielen Unternehmen nutzen die Arbeitnehmer bei ihrer Abwesenheit die sog. Anrufweiterschaltung, damit eingehende Anrufe entsprechend angenommen werden können. Diese Vorgehensweise kann jedoch zu einem Problem führen, wenn der den Anruf entgegennehmende Mitarbeiter die entgegengenommenen Nachrichten nicht oder nur unzureichend weitergibt.
Problematisch wird es hier, wenn es sich um rechtlich relevante Informationen handelt.

Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Sachlage entschieden: "Die Schaltung einer Anrufweiterleitung, bei der Telefonanrufe, die auf dem Apparat eines tatsächlich oder nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigten Mitarbeiter eingehen, an einem anderen Telefonapparat entgegengenommen werden, bewirkt, dass der den Anruf entgegennehmende Mitarbeiter – unabhängig von seiner Stellung im Unternehmen – im Zweifel nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt gilt, Willenserklärungen oder diesen gleichzustellende Mitteilungen mit Wirkung für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen." (BGH-Urt. v. 12.12.2001 – X ZR 192/00)

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