Im Februar 2002 berichteten wir über
die geplante Überarbeitung des Schadensersatzrechts. Nach
Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat tritt das Gesetz zum 1.8.2002
in Kraft. Nachfolgend sollen die wichtigsten inhaltlichen Änderungen
aufgezeigt werden:
- Künftig haften erst 10-jährige
Kinder für einen von ihnen verursachten Verkehrsunfall. Bisher
lag diese Grenze bei sieben Jahren.
- Neu ist der allgemeine Anspruch auf
Schmerzensgeld bei der Verletzung von Körper, Gesundheit und
sexueller Selbstbestimmung. Obwohl hier kein Vermögensschaden
vorliegt, kann u. U. eine Entschädigung in Geld gefordert
werden.
- Die Gefährdungshaftung gilt künftig
im Straßenverkehr auch zugunsten der Fahrzeuginsassen.
Mitfahrer sind also als Opfer eines Unfalls genauso von der Haftung
des Halters umfasst wie diejenigen, die außerhalb des Wagens
geschädigt werden.
- Bei Arzneimittelschäden liegt
die Beweislast zukünftig beim Hersteller. Bisher mussten die
Geschädigten nachweisen, dass eine fehlerhafte Arznei zu
konkreten Beeinträchtigungen geführt hat. In Zukunft muss
der Hersteller das Gegenteil beweisen. Zudem sind die
Pharmahersteller dazu verpflichtet, den Betroffenen Auskunft über
alle Erkenntnisse zu schädlichen Wirkungen des Arzneimittels zu
erteilen.
- Bei Kfz-Schäden werden die
nachgewiesenen Reparaturkosten wie bisher abgerechnet. Auch die
fiktive Abrechnung von Sachschäden auf Gutachtenbasis bleibt.
Allerdings wird die Umsatzsteuer nur dann erstattet, wenn sie tatsächlich
anfällt. Folge: Wird das beschädigte Auto nicht
kommerziell repariert, also etwa in einer Werkstatt, fällt
keine Umsatzsteuer an und wird deshalb auch nicht ersetzt.
Weiterhin wurden mit dem neuen Gesetz die
Haftungshöchstgrenzen der Gefährdungshaftung, die teilweise
seit mehr als 20 Jahren nicht mehr verändert wurden, wie folgt erhöht
und auf Euro umgestellt:
|
Personenschaden
eines Verletzten |
Kapitalhöchstbetrag
|
600.000 Euro
|
(bisher: 500.000
DM) |
max. Jahresrente |
36.000 Euro |
(bisher: 30.000 DM)
|
|
Personenschaden
aller Verletzten
|
Kapitalhöchstbetrag
|
3.000.000
Euro
|
(bisher
750.000 DM)
|
max. Jahresrente |
180.000 Euro |
(bisher 45.000 DM) |
|
Sachschaden |
|
300.000
Euro |
(bisher
100.000 DM) |
|