"Umsatzsteuer-Nachschau" |
Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz
wurde eine Neuregelung in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen, die eine
Verschärfung der bisherigen Rechtslage bedeutet. Demnach können zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nicht willkürlich, sondern nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Geben die bei der allgemeinen Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen. Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer (also z. B. der Einkommen- oder Körperschaftsteuer) erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellung insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der o. g. oder anderer Personen von Bedeutung sein kann. Hinweis: Nachdem die "Umsatzsteuer-Nachschau" ohne Anmeldung beim Steuerpflichtigen möglich ist, sollte in jedem Fall der steuerliche Berater so schnell wie möglich hinzugezogen zumindest aber davon unterrichtet werden. |
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