Verstärkte Mitwirkung der Veranlagungsstellen und der Außenprüfung in Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen

Zuwendungen unter Ehegatten können einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellen. In vielen Fällen vermag die Erbschaftsteuerstelle den Sachverhalt nur mit Mitwirkung der Veranlagungsstellen und der Außenprüfungsdienste zu erfassen. Aus diesem Grund wurden die angesprochenen Stellen angewiesen, über ihnen bekannt gewordene Ehegattenzuwendungen Kontrollmaterial zu übermitteln.

Die Erbschaftsteuer-Finanzämter haben indes festgestellt, dass diesbezügliches Kontrollmaterial in nennenswertem Umfang bisher nicht gefertigt wurde. Zur Vermeidung von Steuerausfällen soll daher künftig auf die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen für schenkungsteuerliche Zwecke verstärkt geachtet werden. Insbesondere soll dabei das erforderliche Augenmerk für die Fälle geschärft werden, in denen Steuerpflichtige ihren nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche Verfügungsmöglichkeit über Bankkonten und Depots eingeräumt haben.

Die Gemeinschaftskonten und Depots sind nämlich unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Insoweit ist der nicht einzahlende Ehegatte in der Regel bereichert.

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