Unterlassene Belehrung führt nicht zum Verwertungsverbot
für die Besteuerung


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.1.2002 (XI R 10, 11/01) entschieden, dass die anlässlich einer Betriebsprüfung durch Auskünfte des Steuerpflichtigen festgestellten Tatsachen auch dann im Besteuerungsverfahren zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige vor der Auskunftserteilung nicht darüber belehrt worden ist, dass er nicht verpflichtet sei, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit zu belasten.

Die unterlassene Belehrung führt allein in dem im Hinblick auf die Auskünfte eingeleiteten Steuerstrafverfahren zu einem Verwertungsverbot. Nach Auffassung des BFH sei zwischen dem Straf- und dem Besteuerungsverfahren zu unterscheiden. Der Verfassungsgrundsatz, dass sich niemand selbst einer Straftat bezichtigen und daher insoweit belehrt werden müsse, betreffe nur das Strafverfahren. Mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung wäre es nicht zu vereinbaren, Auskünfte eines ehrlichen Steuerpflichtigen uneingeschränkt der Besteuerung zugrunde zu legen und Auskünfte eines einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit Verdächtigten steuerlich unberücksichtigt zu lassen. Die Frage, ob dasselbe gilt, wenn sich ein Steuerpflichtiger durch Täuschung, Drohung oder ähnliche Mittel zur Mitwirkung verpflichtet fühlt, ließ der BFH offen.

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