Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung an eigenes Kind

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen (Indizien) gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen. Ein solcher Ausnahmesachverhalt ist u. a. dann gegeben, wenn die Art der Nutzung der Immobilie schon für sich allein auf eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung hindeutet, wie das z. B. bei Vermietung eines aufwändig umgebauten Hauses an das Kind des Vermieters der Fall sein kann.

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