Unterlassene Abschreibung für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens

Bisher unterlassene Abschreibungen (AfA) können jedenfalls dann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens erstmals bilanziert wird. Zu diesem Entschluss kam der Bundesfinanzhof in einem Urteil v. 24.10.2001 (X R 153/97) und versagte damit einem Steuerpflichtigen das Nachholen der Abschreibungsbeträge für einen Pkw, den er zu einem späteren Zeitpunkt in das Betriebsvermögen einlegte als er angeschafft wurde.

Für die vom Steuerpflichtigen begehrte "Nachholung der AfA" findet sich nach dem Urteil des BFH keine Stütze im Gesetz. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungskosten, vermindert um die AfA, anzusetzen.

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