Unterlassene Abschreibung für
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens |
Bisher unterlassene Abschreibungen
(AfA) können jedenfalls dann nicht nachgeholt werden, wenn ein
Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens erstmals
bilanziert wird. Zu diesem Entschluss kam der Bundesfinanzhof in einem
Urteil v. 24.10.2001 (X R 153/97) und versagte damit einem
Steuerpflichtigen das Nachholen der Abschreibungsbeträge für
einen Pkw, den er zu einem späteren Zeitpunkt in das Betriebsvermögen
einlegte als er angeschafft wurde. Für die vom Steuerpflichtigen begehrte "Nachholung der AfA" findet sich nach dem Urteil des BFH keine Stütze im Gesetz. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungskosten, vermindert um die AfA, anzusetzen. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |