Regelung über Veräußerungsgewinne in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 verfassungswidrig?

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde der halbe durchschnittliche Steuersatz für die Veräußerung von Betrieben ab dem Jahr 1999 abgeschafft. Mit dem Gesetz zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes wurde wieder die Möglichkeit geschaffen, für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben, die nach dem 31.12.2000 erfolgen, den halben durchschnittlichen Steuersatz – in einer modifizierten Regelung – in Anspruch zu nehmen. In den Jahren 1999 und 2000 kommt demnach die Inanspruchnahme des halben durchschnittlichen Steuersatzes nicht in Betracht.

Das Finanzgericht Düsseldorf kommt in seinem Beschluss vom 6.2.2002 (2 V 4833/01 A) zu dem Ergebnis, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob der Ausschluss tarifbegünstigter Veräußerungsgewinne von der Anwendung des sog. halben durchschnittlichen Steuersatzes in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 verfassungsgemäß ist. Nach Auffassung der Richter gebietet der Gleichheitssatz des Grundgesetzes, dass die Steuerpflichtigen durch den Steuereingriff rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Der Steuerpflichtige kann wegen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich nicht auf den Fortbestand von für ihn günstigen Rechtsvorschriften vertrauen; der Vertrauensschutz schafft jedoch eine Kontinuitätsgewähr, die sprunghafte und widersprüchliche Änderungen untersagt. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine erhöhte Steuerbelastung von Veräußerungsgewinnen in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 rechtfertigen könnte.

Gegen den Beschluss wurde Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass es für die betroffenen Steuerpflichtigen abzuwarten gilt, ob die höchstrichterliche Instanz dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf folgt. Entsprechende Steuerbescheide sollten deshalb offen gehalten werden.

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