Bauabzugssteuer: Haftung des Leistungsempfängers

Seit 1.1.2002 müssen Auftraggeber – unter weiteren Voraussetzungen – von der Vergütung für eine Bauleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vornehmen und an das zuständige Finanzamt abführen. Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so haftet der Leistungsempfänger für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Steuerabzug muss dann nicht vorgenommen werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder Bauleistungen bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschreiten. Für die Praxis war fraglich, inwieweit Steuerpflichtige auf die Richtigkeit einer Freistellungsbescheinigung vertrauen können, um der Gefahr einer Haftungsinanspruchnahme zu entgehen.

Die Finanzverwaltung teilt dazu in einem Schreiben mit, dass eine Haftung des Leistungsempfängers grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn dem Leistungsempfänger eine Kopie einer Freistellungsbescheinigung vorliegt, aus der Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden ersichtlich sind, ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer enthalten sind und die Gegenleistung innerhalb der angegebenen Gültigkeit der Bescheinigung geleistet wird. Er ist nicht dazu verpflichtet, sich vor jeder Zahlung zu vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung in der Zwischenzeit widerrufen wurde.

Durch die Abfrage beim Bundesministerium für Finanzen (BfF) im Internet (www.bff-online.de) oder durch Anruf beim Ausstellungs-Finanzamt kann er sich z. B. in den Fällen über die Richtigkeit der Bescheinigung informieren, in denen ihm Angaben in der Bescheinigung nicht plausibel erscheinen oder unlesbar sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine schriftliche Bestätigung der Freistellungsbescheinigung durch das zuständige Finanzamt.

Er haftet für die nicht oder zu niedrig einbehaltene und abgeführte Abzugssteuer jedoch immer dann, wenn ihm bekannt war, dass die Freistellungsbescheinigung unlauter erwirkt wurde oder ihm dies grob fahrlässig nicht bekannt war.

Grobe Fahrlässigkeit ist in diesem Zusammenhang anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in Bezug auf die Überprüfung der Freistellungsbescheinigung in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat. Nur das Unterlassen einer Abfrage im Internet oder einer Rückfrage beim Finanzamt wirkt nicht haftungsverschärfend. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine grobe Fahrlässigkeit ergibt.

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