Informationen an den Steuerberater

Gesetzgebung und Rechtsprechung unterliegen einem ständigen Wandel, dem sich auch die steuer- und rechtsberatenden Berufe anpassen müssen. Um für jeden Steuerpflichtigen ein individuelles Steuer sparendes Konzept zu erarbeiten, sind rechtzeitige Informationen von Seiten der Mandanten über zukünftige Vorhaben oder Änderung der persönlichen Verhältnisse von erheblicher Wichtigkeit.

Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zufolge kann der Mandant eines Steuerberaters auch im Rahmen eines sich auf alle steuerlichen Angelegenheiten erstreckenden Mandatsverhältnisses nicht erwarten, dass der Steuerberater persönlich die Bücher führt und somit von aus der Buchhaltung ermittelbaren, steuerlich erheblichen Vorgängen Kenntnis erhält. Auch die für die Buchhaltung eingesetzte Bürokraft muss nicht immer in der Lage sein, eine über die Verbuchung hinausgehende steuerrechtliche Bedeutung der einzelnen Buchungsvorgänge zu erkennen. Dies gilt um so mehr, wenn der mit der Buchführung betrauten Angestellten kommentarlos Belege abgegeben werden.

Vielmehr darf ein Steuerberater damit rechnen, dass sein Auftraggeber ihn über steuerlich möglicherweise erhebliche Sachverhalte einschließlich der Änderung von persönlichen Verhältnissen unmissverständlich unterrichten werde.

zurück zum Inhaltsverzeichnis