Spekulationsgewinne – Maßnahmen der Steuerfahndung und Bankgeheimnis

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals über die Zulässigkeit eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung an ein Kreditinstitut zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen der Kundschaft am Neuen Markt zu entscheiden.

Der BFH bestätigte mit Beschluss vom 21.3.2002 (VII B 152/01) zunächst in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung, dass der Steuerfahndung grundsätzlich die Ermittlungsbefugnisse zustünden, die auch die Finanzämter im Besteuerungsverfahren hätten. Insoweit sei auch ein Sammelauskunftsersuchen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle grundsätzlich zulässig, wenn für ein solches Tätigwerden ein hinreichender Anlass bestehe. Unzulässig seien demgegenüber Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen.

Ein hinreichender Anlass für das Sammelauskunftsersuchen sei nicht schon dann zu bejahen, wenn das Ersuchen lediglich auf allgemeine Erkenntnisse zur Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt gehandelten Wertpapiere sowie zum Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen im Einzugsgebiet der Bank bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgewinnen gestützt werde.

In dem vom BFH entschiedenen Fall kam jedoch hinzu, dass die Steuerfahndung aus bankinternen Informationen erfahren hatte, dass gerade Kunden dieser Bank in erheblicher Zahl innerhalb der Spekulationsfrist Wertpapiergeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert hatten. Dies sah der BFH im Zusammenhang mit den allgemeinen Erkenntnissen als ausreichend für ein Tätigwerden der Steuerfahndung an. Bei hinreichendem Anlass begründe auch die große Anzahl der von der Fahndungsmaßnahme betroffenen Kunden nicht die Annahme einer unzulässigen Rasterfahndung.

Das sog. Bankgeheimnis stehe weder einem zulässigen Sammelauskunftsersuchen noch einer Auswertung der dadurch gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse durch Kontrollmitteilungen an die zuständigen Wohnsitzfinanzämter im Wege. Für die in der Öffentlichkeit geäußerte Erwartung, eine das Vorgehen der Steuerfahndung im konkreten Fall bestätigende Entscheidung des BFH führe zu einer Fahndungswelle, gibt der BFH-Beschluss jedoch keine Veranlassung.

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