Kürzung einer Anwesenheitsprämie
aufgrund von Krankheitszeiten |
Einige Unternehmen wirken einer hohen
Ausfallrate aufgrund von Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiter mit
einer Anwesenheitsprämie entgegen. Die für die Praxis
interessanten Fragen, ob eine Anwesenheitsprämie eine Sonderzahlung
darstellt und ob bzw. wie diese Sonderzahlung zu kürzen ist, wenn
unentschuldigte oder krankheitsbedingte Fehltage zu verzeichnen sind,
hatte das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil zu klären.
In dem zu entscheidenden Fall erhielten die Mitarbeiter pro Quartal eine freiwillige Sonderprämie unter der Voraussetzung, dass sie in den vorausgegangenen drei Monaten die volle Arbeitsleistung erbracht hatten. Falls krankheitsbedingte bzw. unentschuldigte Fehltage in diesem Zeitraum lagen, wurde die Anwesenheitsprämie in vollem Umfang gestrichen. Die Richter befanden, dass die Anwesenheitsprämie mit einer Sondervergütung gleichzusetzen ist und daher eine Kürzung erlaubt sei. Die Reduzierung muss sich jedoch in einem vom Entgeltfortzahlungsgesetz vorgegebenen Rahmen halten. So darf nach dem Gesetz eine Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütung), für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. Es soll dadurch verhindert werde, dass bereits geringe Krankheits- und Fehlzeiten zu einem kompletten Wegfall der Sondervergütung führen können. (BAG-Urt. v. 25.7.2001 10 AZR 502/00) |
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