Mit dem Gesetz zur Reform der
arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz), das mit seinen
wesentlichen Inhalten zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, sollen die
Arbeitsmarktpolitik modernisiert und die arbeitsmarktpolitischen
Instrumente neu ausgerichtet werden. Neben Neuerungen in der
Arbeitsvermittlung und bei den Leistungen an Arbeitnehmer sind auch
Geldleistungen an den Arbeitgeber vorgesehen. Zu den Maßnahmen gehören
u. a.:
- Eingliederungszuschuss: Für
die Gewährung des Eingliederungszuschusses entfällt die
bisher einschränkende Voraussetzung einer zuvor mindestens
sechsmonatigen Arbeitslosigkeit, sodass ein Zuschuss in Höhe
von bis zu 70 % des maßgeblichen Arbeitsentgelts für die
Dauer von bis zu 60 Monaten auch sofort nach Eintritt der
Arbeitslosigkeit bewilligt werden kann. Die Altersgrenze für
den Eingliederungszuschuss bei Einstellung eines älteren
Arbeitnehmers wird auf das 50. Lebensjahr gesenkt und gilt für
Einstellungen bis zum 31.12.2006.
Ab dem 1.1.2004 (Auslaufen des befristeten Sofortprogramms zur Bekämpfung
der Jugendarbeitslosigkeit) wird auch die Einstellung eines unter
25-jährigen Arbeitslosen gefördert.
- Förderung der
Weiterbildung von Arbeitnehmern: Durch das Job-AQTIV-Gesetz soll
die berufliche Weiterbildung betriebsnäher gestaltet werden.
Daher zielt diese Förderung darauf ab, beschäftigte
Arbeitnehmer in die berufliche Weiterbildung einzubeziehen und
dem Arbeitgeber einen Anreiz zu geben, ihren Beschäftigten eine
berufliche Qualifizierung zu ermöglichen. Dieses als "Job-Rotation"
bezeichnete Modell sieht vor, dass Arbeitgeber einen Zuschuss zu den
Lohnkosten erhalten, wenn sie zur Vertretung für den an der
Weiterbildung teilnehmenden Arbeitnehmer einen Arbeitslosen
einstellen. Eine Förderung kommt ebenfalls in Betracht, wenn
der neu eingestellte Arbeitnehmer nicht unmittelbar den sich
weiterbildenden Arbeitnehmer ersetzt, sondern dessen
betriebsinternen Vertreter.
- Bisher konnten Existenzgründer
nur dann durch die Zahlung eines für sechs Monate zustehenden Überbrückungsgeldes
unterstützt werden, wenn sie zuvor mindestens vier Wochen
Arbeitslosengeld oder -hilfe bezogen haben. Mit In-Kraft-Treten des
Job-AQTIV-Gesetzes kann Überbrückungsgeld auch unmittelbar
bei Übergang aus einer versicherungpflichtigen in eine selbstständige
Tätigkeit beansprucht werden. Voraussetzung dafür ist,
dass der ehemalige Arbeitnehmer einen Anspruch auf
Entgeltersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gehabt hätte.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit dieses
Gesetz die gewünschten Impulse am Arbeitsmarkt gibt. |