Änderung bei den Verzugszinsen

Bereits mit dem "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen", das zum 1.5.2000 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Schuldner von Geldforderungen grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug geraten. Die Geldschuld ist während des Verzugs mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das galt sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen.

Durch die neue Schuldrechtsreform wurden die Bestimmungen zum Verzugszins geändert. Ab 1.1.2002 beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist – also bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen oder einem Unternehmen und dem Staat –, der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.

Eine Anpassung für diesen Zinssatz erfolgt nunmehr nur zweimal jährlich zum 1.1. und 1.7. eines Jahres. Der Basiszinssatz betrug vom 1.9.2001 bis 31.12.2001 einheitlich zunächst 3,62 % (siehe auch Basiszins in der Rubrik Steuertermine). Eine Veränderung des Zinssatzes aufgrund der neuen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch erfolgte erstmals zum 1.1.2002.

Danach beläuft sich der Basiszins nach dem Diskont-Überleitungs-Gesetz auf 2,71 % und der maßgebliche Basiszins zur Berechnung von Verzugszinsen auf 2,57 %. Gläubiger können demnach bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 7,57 % und bei Geschäften mit Unternehmern oder dem Staat 10,57 % Verzugszinsen verrechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

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