Nacherhebungszeitraum für
Sozialversicherungsbeiträge bei geringfügig Beschäftigten |
Bei der Erhebung von
Sozialversicherungsbeiträgen gilt nicht wie im Steuerrecht das
Zuflussprinzip, sondern das Anspruchsprinzip. Die seit dem 1.1.1999 zuständigen
Betriebsprüfer der Landesversicherungsanstalten bzw.
Bundesversicherungsanstalt greifen dies verstärkt auf, was in der
Praxis zu erheblichen Nachberechnungen von Sozialversicherungsbeiträgen
führt. Sie gehen aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes davon aus,
dass in Betrieben, in denen Tarifverträge oder
Betriebsvereinbarungen bestehen, die besagen, dass Vollzeitbeschäftigte
ein Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld erhalten, auch geringfügig
Beschäftigten ein entsprechendes Entgelt zusteht (auch wenn es
nicht bezahlt wird). Wird nun für einen geringfügig Beschäftigten monatlich der Höchstbetrag von 325 Euro (bis 31.12.2001 = 630 DM) bezahlt, besteht die Gefahr, dass durch das Anrechnen des fiktiven, aufgrund des Tarifvertrags oder der Betriebsvereinbarung zustehenden Weihnachts- bzw. Urlaubsgeldes die Höchstbeträge im Jahresdurchschnitt in ihrer Gesamtheit überschritten werden und dadurch auch für solche Beschäftigungsverhältnisse volle Sozialversicherungspflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsteht. Der Beitragsbescheid eines Sozialversicherungsträgers über die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen wurde nun erstmals aus Gründen des Vertrauensschutzes aufgehoben. Das Vertrauen in die vormals durch die Einzugsstellen gehandhabte Verwaltungspraxis sei zumindest für eine Übergangszeit bis zum 31.3.2000 schutzwürdig, so eine Entscheidung des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 2.11.2001 (S 24 KR 125/00). |
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