Nacherhebungszeitraum für Sozialversicherungsbeiträge bei
geringfügig Beschäftigten


Bei der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt nicht wie im Steuerrecht das Zuflussprinzip, sondern das Anspruchsprinzip. Die seit dem 1.1.1999 zuständigen Betriebsprüfer der Landesversicherungsanstalten bzw. Bundesversicherungsanstalt greifen dies verstärkt auf, was in der Praxis zu erheblichen Nachberechnungen von Sozialversicherungsbeiträgen führt. Sie gehen aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes davon aus, dass in Betrieben, in denen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen bestehen, die besagen, dass Vollzeitbeschäftigte ein Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld erhalten, auch geringfügig Beschäftigten ein entsprechendes Entgelt zusteht (auch wenn es nicht bezahlt wird).

Wird nun für einen geringfügig Beschäftigten monatlich der Höchstbetrag von 325 Euro (bis 31.12.2001 = 630 DM) bezahlt, besteht die Gefahr, dass durch das Anrechnen des fiktiven, aufgrund des Tarifvertrags oder der Betriebsvereinbarung zustehenden Weihnachts- bzw. Urlaubsgeldes die Höchstbeträge im Jahresdurchschnitt in ihrer Gesamtheit überschritten werden und dadurch auch für solche Beschäftigungsverhältnisse volle Sozialversicherungspflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsteht.

Der Beitragsbescheid eines Sozialversicherungsträgers über die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen wurde nun erstmals aus Gründen des Vertrauensschutzes aufgehoben. Das Vertrauen in die vormals durch die Einzugsstellen gehandhabte Verwaltungspraxis sei zumindest für eine Übergangszeit bis zum 31.3.2000 schutzwürdig, so eine Entscheidung des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 2.11.2001 (S 24 KR 125/00).

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