Abziehbarkeit von Erhaltungsaufwendungen bei zunächst
vermieteter und später selbst genutzter Wohnung


Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die noch während der Vermietungszeit an einem anschließend selbst genutzten Gebäude durchgeführt werden, – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt – grundsätzlich als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Für die Frage, ob Aufwendungen der Vermietungszeit oder der Selbstnutzung zuzurechnen sind, kommt es nicht auf die Zweckbestimmung des Erhaltungsaufwands an. Bei den während der Vermietungszeit durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen ist vielmehr typisierend anzunehmen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen. Die Finanzverwaltung will die Grundsätze dieses Urteils mit folgender Maßgabe anwenden:

Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige noch während der Vermietungszeit an einem anschließend selbst genutzten Gebäude durchführt, dürfen ausnahmsweise dann nicht als WK abgezogen werden, wenn die Erhaltungsmaßnahmen für die Selbstnutzung bestimmt sind und in die Vermietungszeit vorverlagert werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt ist und die Maßnahmen unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs nicht nur zur Wiederherstellung oder Bewahrung der Mieträume und des Gebäudes erforderlich sind. (BFH-Urt. v. 10.10.2000 – IX R 15/96)

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