Abziehbarkeit von Erhaltungsaufwendungen
bei zunächst vermieteter und später selbst genutzter Wohnung |
Nach einem Urteil des
Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen,
die noch während der Vermietungszeit an einem anschließend
selbst genutzten Gebäude durchgeführt werden, unabhängig
vom Zahlungszeitpunkt grundsätzlich als Werbungskosten (WK)
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Für
die Frage, ob Aufwendungen der Vermietungszeit oder der Selbstnutzung
zuzurechnen sind, kommt es nicht auf die Zweckbestimmung des
Erhaltungsaufwands an. Bei den während der Vermietungszeit durchgeführten
Erhaltungsmaßnahmen ist vielmehr typisierend anzunehmen, dass sie
noch der Einkünfteerzielung dienen. Die Finanzverwaltung will die
Grundsätze dieses Urteils mit folgender Maßgabe anwenden:
Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige noch während der Vermietungszeit an einem anschließend selbst genutzten Gebäude durchführt, dürfen ausnahmsweise dann nicht als WK abgezogen werden, wenn die Erhaltungsmaßnahmen für die Selbstnutzung bestimmt sind und in die Vermietungszeit vorverlagert werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt ist und die Maßnahmen unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs nicht nur zur Wiederherstellung oder Bewahrung der Mieträume und des Gebäudes erforderlich sind. (BFH-Urt. v. 10.10.2000 IX R 15/96) |
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