Pensionszusage an GmbH-Geschäftsführer muss finanzierbar sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) kommt in einer erneuten Entscheidung über die Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage zu dem Entschluss, dass eine solche Zusage – neben weiteren Voraussetzungen – auch finanzierbar sein muss, um nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt zu werden. Voraussetzung für das Vorliegen einer vGA ist, dass die Pensionsverpflichtung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das wird dann angenommen, wenn die Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte. Im Leitsatz des Urteils heißt es:

"Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung vGA dar.
Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde.
Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde.
Ist eine Versorgungsverpflichtung in ihrer Gesamtheit nicht finanzierbar, so ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter statt der unfinanzierbaren eine finanzierbare Verpflichtung eingegangen wäre."

Der BFH führt dazu näher aus, dass falls die zu beurteilende Pensionsverpflichtung nicht in ihrer Gesamtheit, sondern nur zum Teil finanzierbar gewesen sein sollte, eine teilweise steuerliche Anerkennung der Pensionszusage in Betracht kommen kann. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird nicht allein deshalb, weil die Gesellschaft nur einen Teil des übernommenen Risikos tragen kann, die Erteilung jeglicher Versorgungszusage verweigern. Der abweichenden Ansicht der Finanzverwaltung schließt sich der Senat nicht an.
(BFH-Urt. v. 7.11.2001 – I R 79/00)

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