Kindergeld während der Übergangszeit
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten |
Kindergeld erhalten auch Eltern,
deren Kind das 27. Lebensjahr nicht vollendet hat und sich in einer Übergangszeit
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten
befindet oder eine Berufsausbildung mangels Arbeitsplatzes nicht
beginnen oder fortsetzen kann. Geht ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, befindet es sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn es nachfolgend eine weitere Ausbildung beginnt. Ein vollzeiterwerbstätiges Kind ist auch kein Kind, das seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der entsprechenden Vorschrift im Einkommensteuergesetz davon ausgegangen, dass sich das Kind während dieser Zeiträume typischerweise in einer Unterhaltssituation befindet, die der während der Ausbildung entspricht. Eine solche typische Unterhaltssituation ist jedoch dann nicht gegeben, wenn das Kind in einem Zeitraum von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Ein Kind, das noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, wird nur berücksichtigt, wenn die Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, im Kalenderjahr bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Im Kalenderjahr 2002 liegt die Grenze bei 7.188 Euro pro Jahr. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nicht vorliegen, ermäßigt sich dieser Betrag um ein Zwölftel. Einkünfte, die auf diese Monate entfallen, bleiben außer Betracht. Demnach bleiben die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes zur Gewährung des Kindergeldes außer Ansatz. (BFH-Urteil v. 19.10.2001 – VI R 39/00) |
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