In einigen Fällen kann es für
einen Arbeitnehmer interessant sein, auf Teile seines Arbeitsentgelts zu
verzichten, damit bestimmte Grenzen, z. B. für den Erhalt der
Arbeitnehmersparzulage, nicht überschritten werden. Grundsätzlich
gilt im Beitragsrecht der Sozialversicherung für die Erhebung der
Einnahmen das so genannte Entstehungsprinzip. Demnach werden Beiträge
fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt
entstanden ist; es kommt hier nicht darauf an, ob es auch bezahlt wurde.
Das maßgebliche Arbeitsentgelt für die Sozialversicherung
ergibt sich aus den entsprechenden Tarif- bzw. Arbeitsverträgen. Um
einen auch sozialversicherungsrechtlich wirksamen Verzicht
zu erreichen, sind bestimmte Kriterien zu erfüllen.
- Der Verzicht muss arbeitsrechtlich
zulässig sein (z. B. Öffnungsklausel im Tarifvertrag).
- Die Höhe des Arbeitsentgelts
einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien und
Sonderzuwendungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und
dessen Fälligkeit müssen schriftlich niedergelegt sein.
Sofern ein Entgeltverzicht vereinbart wird, gehört auch dieser
zu den schriftlich niederzulegenden Arbeitsvertragsinhalten.
- Ein Verzicht kann nur für die
Zukunft erfolgen. Eine rückwirkende Vereinbarung über den
Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgeltanspruch führt
nicht zu einer Reduzierung der Beitragsforderung, da der
Beitragsanspruch bereits entstanden ist.
Erfüllt der Verzicht auch nur
eine dieser Voraussetzungen nicht, wird er von den Sozialversicherungsträgern
beitragsrechtlich nicht beachtet. |