Teilweiser Verzicht auf Arbeitsentgelt

In einigen Fällen kann es für einen Arbeitnehmer interessant sein, auf Teile seines Arbeitsentgelts zu verzichten, damit bestimmte Grenzen, z. B. für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage, nicht überschritten werden. Grundsätzlich gilt im Beitragsrecht der Sozialversicherung für die Erhebung der Einnahmen das so genannte Entstehungsprinzip. Demnach werden Beiträge fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist; es kommt hier nicht darauf an, ob es auch bezahlt wurde. Das maßgebliche Arbeitsentgelt für die Sozialversicherung ergibt sich aus den entsprechenden Tarif- bzw. Arbeitsverträgen. Um einen – auch sozialversicherungsrechtlich wirksamen – Verzicht zu erreichen, sind bestimmte Kriterien zu erfüllen.
  • Der Verzicht muss arbeitsrechtlich zulässig sein (z. B. Öffnungsklausel im Tarifvertrag).
  • Die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzuwendungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und dessen Fälligkeit müssen schriftlich niedergelegt sein. Sofern ein Entgeltverzicht vereinbart wird, gehört auch dieser zu den schriftlich niederzulegenden Arbeitsvertragsinhalten.
  • Ein Verzicht kann nur für die Zukunft erfolgen. Eine rückwirkende Vereinbarung über den Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgeltanspruch führt nicht zu einer Reduzierung der Beitragsforderung, da der Beitragsanspruch bereits entstanden ist.
Erfüllt der Verzicht auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht, wird er von den Sozialversicherungsträgern beitragsrechtlich nicht beachtet.

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