Berücksichtigung der Überstunden
bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das für ihn maßgebliche
entsprechend der regelmäßigen Arbeitszeit zustehende
Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Maßgeblich ist dabei die individuelle
regelmäßige Arbeitszeit des arbeitsunfähigen
Arbeitnehmers und nicht die betriebsübliche oder tarifliche
Arbeitszeit. Ob eine von der vertraglich vereinbarten oder tarifvertraglich geltenden Arbeitszeit abweichende längere Arbeitszeit regelmäßig geleistet wird, ist in der Regel über einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum mit einer gewissen Stetigkeit und Dauer über die ausdrücklich vereinbarte oder tarifvertraglich geltende Arbeitszeit gearbeitet hat. (BAG-Urt. v. 21.11.2001 - 5 AZR 457/00) |
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