Berücksichtigung der Überstunden bei der Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall


Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das für ihn maßgebliche entsprechend der regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Maßgeblich ist dabei die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers und nicht die betriebsübliche oder tarifliche Arbeitszeit.

Ob eine von der vertraglich vereinbarten oder tarifvertraglich geltenden Arbeitszeit abweichende längere Arbeitszeit regelmäßig geleistet wird, ist in der Regel über einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum mit einer gewissen Stetigkeit und Dauer über die ausdrücklich vereinbarte oder tarifvertraglich geltende Arbeitszeit gearbeitet hat. (BAG-Urt. v. 21.11.2001 - 5 AZR 457/00)

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