Kündigung wegen privater E-Mails innerhalb eines Unternehmens

Versendet ein Arbeitnehmer entgegen einer allgemeinen Betriebsanweisung eine private E-Mail innerhalb des Unternehmens, kann eine auf Grund dieses Verhaltens ausgesprochene Kündigung mangels vorheriger Abmahnung unwirksam sein.

Grundsätzlich muss nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erfolgen, wenn es sich um steuerbares, also künftig vermeidbares Fehlverhalten handelt. (ArbG Frankfurt/M. – 5 Ca 4459/00)

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