Nebentätigkeit einer arbeitsunfähigen Arbeitnehmerin
ein Kündigungsgrund?


Für die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf es im Normalfall keiner Genehmigung des Arbeitgebers. Es darf sich bei der Nebentätigkeit jedoch nicht um eine Konkurrenztätigkeit handeln und die Aufnahme des Nebenjobs muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Das Landarbeitsgericht Hamm hatte in einem für die Praxis interessanten Fall zu prüfen, ob es erlaubt ist, während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine bestehende Nebentätigkeit weiterhin auszuüben oder ob dies zur Kündigung der Hauptbeschäftigung berechtigt.

Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit zu prüfen ist, ob sich diese auf die Haupttätigkeit und die Nebentätigkeit bezieht. Sofern hier nur die Haupttätigkeit betroffen ist und durch die Arbeit im Nebenjob keine Genesungsverzögerung zu erwarten ist, kann diese trotz Arbeitsunfähigkeit ausgeübt werden. (LAG Hamm, Urt. v. 8.3.2000 – 18 Sa 1614/99)

zurück zum Inhaltsverzeichnis