Gilt die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung?

In einem Arbeitsvertrag wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden festgeschrieben. Betriebsrat und Geschäftsführung einigten sich jedoch in einer Betriebsvereinbarung auf eine Wochenstundenzahl von 40 Stunden ohne Lohnerhöhung.

Die in einem Arbeitsvertrag vereinbarte maximale Wochenarbeitszeit gilt, auch wenn die Betriebsvereinbarungen eine höhere Stundenzahl vorsieht, so das Arbeitsgericht in Frankfurt a. Main. Betriebsvereinbarung haben lediglich dann Vorrang vor einer einzelvertraglichen Vereinbarung, wenn dem Arbeitnehmer dadurch keine Nachteile entstehen. (ArbG Frankfurt/M. – 4 Ca 5146/00)

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