Die Bundesregierung möchte mit
der Modernisierung des Schadensersatzrechts Haftungslücken schließen
und "Gerechtigkeitsdefizite" beseitigen. Nachfolgend sollen
einige der wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden.
- Nach geltendem Recht sind Kinder ab
Vollendung ihres 7. Lebensjahres bei der Teilnahme am motorisierten
Straßenverkehr für von ihnen verursachte Schäden
verantwortlich. Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie zeigen
jedoch, dass Kinder frühestens ab dem vollendeten 10.
Lebensjahr im Stande seien, die besonderen Gefahren des
motorisierten Verkehrs zu erkennen und sich entsprechend zu
verhalten. Daher soll diese Altersgrenze auf 10 Jahre heraufgesetzt
werden.
- Im Bereich des Sachschadensrechts
soll der Schadensersatz zukünftig stärker daran
ausgerichtet werden, ob eine Schadensbeseitigung tatsächlich
erfolgt und welchen Weg der Geschädigte dafür beschreitet.
So soll Umsatzsteuer als Schadensbestandteil nur noch dann ersetzt
werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung tatsächlich
anfällt. Einen Anspruch auf Ersatz "fiktiver"
Umsatzsteuer (Abrechnung bei Autounfällen auf Basis eines
Kostenvoranschlags) soll es nicht mehr geben.
- Bei der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel bei ehrverletzenden
Handlungen, soll der Geschädigte unter bestimmten Umständen
einen Anspruch auf Geldentschädigung erhalten.
- Die Schmerzensgeldansprüche
werden ausgeweitet. Künftig soll es einen Anspruch auf
Schmerzensgeld auch ohne Verschulden in Fällen
der Gefährdungshaftung und der Vertragshaftung geben; ein so
genannter allgemeiner Schmerzensgeldanspruch. Der
Schmerzensgeldanspruch soll nur dann in Betracht kommen, wenn die
besondere Schwere der Verletzung sowie das Verschulden dies
rechtfertigen und ein hinreichender Ausgleich für die
Rechtsbeeinträchtigung auf andere Weise nicht zu erreichen ist.
- Wesentliche Verbesserungen sind
auch für den Bereich der Arzneimittelhaftung geplant. Die
Stellung des Arzneimittelanwenders wird durch Beweiserleichterungen
und die Einführung eines Auskunftsanspruchs gegen den
pharmazeutischen Unternehmer gestärkt.
- Ferner ist vorgesehen die Haftungshöchstgrenzen
der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Durch diese Erhöhung
soll der hinreichende Schutz der Geschädigten in Fällen,
in denen sich die Haftung des Schädigers ausschließlich
aus diesen Bestimmungen ergibt, sichergestellt werden.
Es bleibt abzuwarten, ob und ab wann diese Änderungen in Kraft
treten. Bei Vorliegen detaillierterer Informationen wird in diesem
Rundscheiben darüber berichtet. |