Schadensersatzrecht soll überarbeitet werden

Die Bundesregierung möchte mit der Modernisierung des Schadensersatzrechts Haftungslücken schließen und "Gerechtigkeitsdefizite" beseitigen. Nachfolgend sollen einige der wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden.
  • Nach geltendem Recht sind Kinder ab Vollendung ihres 7. Lebensjahres bei der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr für von ihnen verursachte Schäden verantwortlich. Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie zeigen jedoch, dass Kinder frühestens ab dem vollendeten 10. Lebensjahr im Stande seien, die besonderen Gefahren des motorisierten Verkehrs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Daher soll diese Altersgrenze auf 10 Jahre heraufgesetzt werden.
  • Im Bereich des Sachschadensrechts soll der Schadensersatz zukünftig stärker daran ausgerichtet werden, ob eine Schadensbeseitigung tatsächlich erfolgt und welchen Weg der Geschädigte dafür beschreitet. So soll Umsatzsteuer als Schadensbestandteil nur noch dann ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung tatsächlich anfällt. Einen Anspruch auf Ersatz "fiktiver" Umsatzsteuer (Abrechnung bei Autounfällen auf Basis eines Kostenvoranschlags) soll es nicht mehr geben.
  • Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel bei ehrverletzenden Handlungen, soll der Geschädigte unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Geldentschädigung erhalten.
  • Die Schmerzensgeldansprüche werden ausgeweitet. Künftig soll es einen Anspruch auf Schmerzensgeld – auch ohne Verschulden – in Fällen der Gefährdungshaftung und der Vertragshaftung geben; ein so genannter allgemeiner Schmerzensgeldanspruch. Der Schmerzensgeldanspruch soll nur dann in Betracht kommen, wenn die besondere Schwere der Verletzung sowie das Verschulden dies rechtfertigen und ein hinreichender Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung auf andere Weise nicht zu erreichen ist.
  • Wesentliche Verbesserungen sind auch für den Bereich der Arzneimittelhaftung geplant. Die Stellung des Arzneimittelanwenders wird durch Beweiserleichterungen und die Einführung eines Auskunftsanspruchs gegen den pharmazeutischen Unternehmer gestärkt.
  • Ferner ist vorgesehen die Haftungshöchstgrenzen der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Durch diese Erhöhung soll der hinreichende Schutz der Geschädigten in Fällen, in denen sich die Haftung des Schädigers ausschließlich aus diesen Bestimmungen ergibt, sichergestellt werden.

Es bleibt abzuwarten, ob und ab wann diese Änderungen in Kraft treten. Bei Vorliegen detaillierterer Informationen wird in diesem Rundscheiben darüber berichtet.

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