Haustürwiderrufsgesetz gilt auch bei Abschluss von Kreditverträgen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte in einem für die Praxis bedeutsamen Urteil klar, dass das Haustürwiderrufsgesetz auch für Verträge über den Kauf einer Immobilie und die dafür erforderlichen Kredite gilt, die außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden, also z. B. in Privatwohnungen der Kunden, abgeschlossen werden.

Der EuGH weist darauf hin, dass der Gewerbetreibende (Kreditgeber) den Verbraucher schriftlich über sein Recht zu belehren hat, dass er den Vertrag innerhalb einer Frist von mindestens sieben Tagen widerrufen kann. Die Verbraucher werden dadurch in die Lage versetzt, bei unterlassener schriftlicher Belehrung den Vertrag auch noch nach Jahren widerrufen zu können. Eine Befristung des Widerrufsrechts auf ein Jahr nach Vertragsabschluss, wie sie im deutschen Recht vorgesehen ist, halten die Richter für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.
(EuGH-Urt. v. 13.12.2001 – C-481/99)

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