Haushaltsfreibetrag wird ab 2002 eingeschränkt |
Steuerpflichtige, bei denen die
Voraussetzungen für den Abzug eines Haushaltsfreibetrags bereits im
Jahr 2001 vorgelegen haben, erhalten wenn sie diese
Voraussetzungen weiterhin erfüllen auch in den Jahren 2002
bis 2004 einen Haushaltsfreibetrag. Mit dem "Zweiten Gesetz zur Familienförderung", das am 1.1.2002 in Kraft getreten ist, wird der Haushaltsfreibetrag stufenweise bis zum Jahr 2005 abgeschafft und durch die Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs eines Kindes unabhängig vom Familienstand ersetzt. Dabei reduziert sich in den Veranlagungsjahren 2003 und 2004 der Haushaltsfreibetrag in Höhe von 2.340 Euro auf 1.188 Euro. Dies gilt für die Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug eines Haushaltsfreibetrags bereits im Jahr 2001 vorgelegen haben. Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug eines Freibetrags erstmalig im Jahr 2002 vorliegen würden, wird der Erziehungsbedarf von vornherein im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. Ein Haushaltsfreibetrag kommt in diesen Fällen nicht zum Abzug. |
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