Änderung von bestandskräftigen
Kindergeldbescheiden |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit
Urteil vom 25.7.2001 entschieden, dass neben den im
Einkommensteuergesetz für Kindergeldbescheide geltenden Änderungsbestimmungen
auch eine Vorschrift der Abgabenordnung anwendbar ist, nach der die Behörde
einen Steuerbescheid auch nach Eintritt der Bestandskraft aufheben oder
ändern kann, wenn ihr nachträglich Umstände bekannt
werden, die zu einer höheren Steuer oder geringeren Steuervergütung
führen. Entsprechend kann die Familienkasse Bescheide über
Kindergeld das seit 1996 als Steuervergütung gezahlt wird
aufheben oder ändern, wenn ihr nachträglich Umstände
bekannt werden, denen zufolge dem Kindergeldempfänger kein
Kindergeld zugestanden hat. Drei weitere Entscheidungen betreffen die Möglichkeit der Familienkasse, einen Kindergeldbescheid zu ändern, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten, bei dessen Erreichen der Kindergeldanspruch entfällt. Der Grenzbetrag ist für das Jahr 2001 auf 14.040 DM und für das Jahr 2002 auf 7.188 Euro festgelegt. Soweit die Familienkasse das Kindergeld wegen der Höhe der Einkünfte des Kindes vorläufig festgesetzt hatte, sieht der BFH die Änderung schon aus diesem Grund als zulässig an. Aber auch in den Fällen, in denen das Kindergeld endgültig festgesetzt war, ist eine Änderung noch möglich, gleichgültig, ob sich das Überschreiten des Grenzbetrages bereits während des laufenden Kalenderjahres abzeichnete oder sich erst nach Ablauf des Kalenderjahres herausstellte. In zwei weiteren, für den Steuerzahler positiven Urteilen zu diesem Thema kommt der BFH zu der Entscheidung, dass Bescheide, mit denen die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt oder aufgehoben wird, anders als positive Kindergeldfestsetzungen keine Bindungswirkung für die Zukunft entfalten. Vielmehr reicht die Bindungswirkung bestandskräftiger Ablehnungs- und Aufhebungsbescheide über Kindergeld nur bis zum Ende des Monats ihrer Bekanntgabe. Das hat zur Folge, dass bei einem erneuten Antrag der Kindergeldberechtigten die Familienkassen Kindergeld nicht nur vom Zeitpunkt der Antragstellung an, sondern auch rückwirkend bis zu dem auf den Monat der Bekanntgabe des Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheides folgenden Monat festsetzen müssen, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld gegeben werden. |
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