Das Gesetz zur Fortentwicklung des
Unternehmenssteuerrechts |
Mit dem "Gesetz zur
Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts" soll eine steuerliche
Verbesserung für Personenunternehmen erreicht werden. Zu diesem
Zweck können sie in Zukunft Gewinne aus der Veräußerung
von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerneutral auf die
Anschaffungskosten von anderen (neu erworbenen) Anteilen an
Kapitalgesellschaften übertragen. Erfolgt die Reinvestition nicht
bereits im Jahr der Anteilsveräußerung, kann eine steuerfreie
"Reinvestitionsrücklage" in Höhe des Veräußerungsgewinns
gebildet werden. Diese Rücklage wird durch den Einzelunternehmer bzw. die Personengesellschaft auf die Anschaffungskosten später erworbener Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen oder in späteren Wirtschaftsjahren gewinnwirksam aufgelöst. Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, der hierfür einberufen wurde, sieht gegenüber dem Gesetzesentwurf Verbesserungen bei der steuerfreien Reinvestitionsrücklage vor. Die Grenze für die Reinvestitionsrücklage, die auf 50.000 Euro festgesetzt war, wird auf 500.000 Euro verzehnfacht. Diese Summe können Unternehmen innerhalb von zwei Jahren aus Verkaufsgewinnen, die sie aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften erzielen, steuerfrei in Beteiligungen und bewegliche Wirtschaftsgüter sowie innerhalb von vier Jahren in Gebäude reinvestieren. Zur Erleichterung des Generationenwechsels in mittelständischen Unternehmen wird die Besteuerung der Unternehmensnachfolge günstiger gestaltet. Die Übertragung von Betriebsvermögen von einer Generation auf die nächste wird erleichtert. Voraussetzung ist, dass eine dreijährige Frist nach Abgabe der Steuererklärung eingehalten wird, in dem der Vermögensanteil nicht weiterverkauft werden darf. So soll gewährleistet werden, dass das Vermögen wirklich bei der nächsten Generation ankommt und der Mitunternehmererlass nicht als Steuersparmodell genutzt wird. Gleiches gilt für die so genannte Realteilung bei Personengesellschaften (Teilung eines in zwei Unternehmen). |
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