Am 30.11.2001 hat der Bundesrat dem
vom Deutschen Bundestag am 9.11.2001 beschlossenen Gesetz zur Änderung
steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG
2001) zugestimmt. Mit dem Gesetz werden steuerrechtliche Vorschriften
redaktionell und inhaltlich bereinigt. Außerdem wird das
Steuerrecht an höchstrichterliche Rechtsprechung sowie an das Recht
der Europäischen Union angepasst. Darüber hinaus dienen die Änderungen
der Umstellung steuerrechtlicher Vorschriften auf den Euro.
Hervorzuheben sind folgende Maßnahmen:
- Schuldzinsenabzug:
Schuldzinsen sind bis zu einem Freibetrag von 2.050 Euro (bis
31.12.2001 waren es 4.000 DM) nicht als Betriebsausgaben
abziehbar, wenn "Überentnahmen" getätigt werden.
Unter Überentnahme versteht der Gesetzgeber den Betrag, um den
die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des
Wirtschaftsjahrs übersteigen.
Die Regelung, wonach Entnahmen und Einlagen, die in den letzten
drei Monaten eines Wirtschaftsjahres getätigt werden, nicht zu
berücksichtigen sind, soweit sie in der Summe in den nächsten
drei Monaten des Folgejahres wieder rückgängig gemacht
werden, wurde gestrichen. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass
bei allen Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften der Abschluss
der Buchführungsarbeiten und damit auch die Abgabe der
Steuererklärung um drei Monate verzögert wird und die
Regelung nur bedingt geeignet war, um missbräuchliche
Gestaltungen zu verhindern.
Anmerkung: Damit können im Einzelfall am Jahresende die
"Überentnahmen" durch eine Einlage für dieses
Wirtschaftsjahr neutralisiert und die Finanzmittel am Anfang des nächsten
Jahres dem Betrieb wieder entnommen werden. Eine regelmäßige
Handhabung dieser Vorgehensweise wird die Finanzverwaltung aber
aller Voraussicht nach als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
nicht zulassen.
- Entfernungspauschale: Mit
dem StÄndG 2001 stellt der Gesetzgeber klar, dass bei der
Entfernungspauschale der Höchstbetrag von 5.112 Euro (bis
31.12.2001 = 10.000 DM) ein Jahresbetrag ist und auch eine andere
als die kürzeste Straßenverbindung zu Grunde gelegt
werden kann, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist.
- Vorsteuer als sofort abziehbare
Betriebsausgaben: Nach einer Sonderregelung im
Einkommensteuergesetz konnte der nicht abziehbare Teil eines
Vorsteuerbetrages als sofort abziehbare Betriebsausgabe behandelt
werden, wenn er 25 % des Vorsteuerbetrags und 500 DM nicht überstieg,
oder wenn die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze
nicht mehr als 3 % des Gesamtumsatzes betrugen.
Durch die Streichung dieser Regelung soll sich eine Anpassung an
die Änderungen des Vorsteuerabzugs durch das
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 erübrigen. Damit sind
nicht abziehbare Vorsteuerbeträge stets den Anschaffungs- und
Herstellungskosten zuzurechnen.
Anmerkung: Mit dieser Änderung wird insbesondere
klargestellt, dass der höchst umstrittene 50%ige
Vorsteuerausschluss bei der Anschaffung von auch privat genutzten
betrieblichen Pkw nicht als sofort abziehbare Betriebsausgabe
behandelt werden kann.
- Sperrfrist bei Vermögensbeteiligungen:
Bisher setzte die steuerbegünstigte Überlassung von
Vermögensbeteiligungen durch den Arbeitgeber an den
Arbeitnehmer die Vereinbarung und Einhaltung einer sechsjährigen
Sperrfrist voraus. Eine schädliche Verfügung über die
Vermögensbeteiligungen im Laufe der Sperrfrist führte zur
Nachversteuerung des steuerfreien geldwerten Vorteils. Bei
Verletzung der Sperrfrist wurde ein geldwerter Vorteil von höchstens
154 Euro jährlich nachträglich steuerpflichtig. Diese
Sperrfrist ist durch die Neuregelungen des StÄndG 2001
aufgehoben worden.
Anmerkung: Veräußerungen von Wertpapieren
innerhalb eines Jahres müssen als Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften)
versteuert werden.
- Bauabzugsteuer: Das "Gesetz
zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe"
verpflichtet Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber, von der Vergütung
für eine Bauleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für
Rechnung des Leistenden vorzunehmen und an das für diesen zuständige
Finanzamt abzuführen. Dieser Steuerabzug muss nicht vorgenommen
werden, wenn der die Bauleistungen Ausführende dem Auftraggeber
eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder
Bauleistungen von jährlich nicht mehr als 15.000 Euro an
(private) Vermieter mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Umsätzen
ausgeführt werden. Ansonsten gelten 5.000 Euro je Auftragnehmer
im Kalenderjahr als Bagatellgrenze. Das StÄndG 2001 entschärft
die Regelung für Vermieter von nicht mehr als zwei
Wohnungen. Demnach brauchen Vermieter, die nur eine oder zwei
Wohnungen vermieten, keine Bauabzugssteuer für empfangene
Leistungen, die an diesen Wohnungen erbracht wurden, einzubehalten.
Zum Zweck des Haftungsausschlusses wurde gesetzlich geregelt, dass
sich Leistungsempfänger von Bauleistungen auf elektronischem
Wege beim Bundesamt der Finanzen über die Richtigkeit einer
nur in Kopie vorliegender Freistellungsbescheinigung
versichern können.
- Umsatzsteuer
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Durch das StÄndG
2001 wird das bisherige Abzugsverfahren für Unternehmen und
juristische Personen des öffentlichen Rechts durch eine
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ersetzt.
Demnach schuldet der Leistungsempfänger für bestimmte
nach dem 31.12.2001 ausgeführte Umsätze bzw. Leistungen
von im Ausland ansässigen Unternehmen wie z. B.
Werklieferungen der Bauunternehmer, Montagefirmen,
Handwerksbetriebe, Leistungen von Architekten, Künstlern und
anderer Freie Berufe sowie für Lieferungen von
sicherungsübereigneten Gegenständen und von Grundstücken
im Rahmen der Zwangsversteigerung die Steuer. Auch Kleinunternehmer,
pauschal versteuernde Landwirte und Unternehmer, die ausschließlich
steuerfreie Umsätze tätigen, gehören dazu.
Der leistende Unternehmer wird zur Ausstellung einer Rechnung ohne
gesonderten Steuerausweis verpflichtet, in der er den Leistungsempfänger
auf die Steuerschuldnerschaft hinweisen muss. Wird die Steuer
gesondert ausgewiesen, schuldet der leistende Unternehmer diese zusätzlich.
Der Leistungsempfänger kann die von ihm geschuldete
Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung oder
Leistung zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den
Vorsteuerabzug nicht ausschließt.
- Neuregelung bei der
Investitionszulage: Für Investitionen zur Modernisierung
von Mietwohnungen in Altbau und denkmalgeschützten Beständen
der 50er Jahre in Sanierungs-, Erhaltungs- und Kerngebieten wird der
Fördersatz unter weiteren Voraussetzungen auf 22
% (bisher: 15 %) für den Zeitraum 2002 bis 2004 erhöht.
Bemessungsgrundlage ist die Summe der Anschaffungs- und
Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr
abgeschlossenen Investitionen. Die nachträglichen
Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen gehören nur zur
Bemessungsgrundlage, soweit sie 50 Euro/qm Wohnfläche überschreiten
und 1.200 Euro/qm (bisher: 1.200 DM) nicht übersteigen.Die
ursprünglich bis Ende 2004 befristete Modernisierungsförderung
für selbstgenutzte Wohnungen lief Ende 2001 aus. Investitionen,
die bis 31.12.2001 durchgeführt wurden, sind demnach noch begünstigt.
Neben den kurz angerissenen Punkten kommt noch eine Vielzahl von
Neuregelungen durch das StÄndG 2001 zum Tragen, deren Erörterung
den Rahmen dieses Schreibens sprengen würde. Die geplante Änderung
des Bewertungsgesetzes, nach dem noch nicht fällige Ansprüche
aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen mit dem Rückkaufswert
anstelle von 2/3 der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge
bewertet werden sollten, ist nicht in das Gesetz eingeflossen. Leider
wurde auch der Vorschlag des Bundesrates, die Inanspruchnahme der
Sonderabschreibung nicht mehr von einer Ansparrücklage abhängig
zu machen, nicht gesetzlich umgesetzt. Es wird also auch in Zukunft
notwendig sein, eine "Mini-Rücklage" zu bilden, um in den
Genuss der Sonderabschreibung zu kommen. |