Das Steueränderungsgesetz 2001 ist zum 1.1.2002 in Kraft getreten

Am 30.11.2001 hat der Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag am 9.11.2001 beschlossenen Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001) zugestimmt. Mit dem Gesetz werden steuerrechtliche Vorschriften redaktionell und inhaltlich bereinigt. Außerdem wird das Steuerrecht an höchstrichterliche Rechtsprechung sowie an das Recht der Europäischen Union angepasst. Darüber hinaus dienen die Änderungen der Umstellung steuerrechtlicher Vorschriften auf den Euro. Hervorzuheben sind folgende Maßnahmen:
  • Schuldzinsenabzug: Schuldzinsen sind – bis zu einem Freibetrag von 2.050 Euro (bis 31.12.2001 waren es 4.000 DM) – nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn "Überentnahmen" getätigt werden. Unter Überentnahme versteht der Gesetzgeber den Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen.
    Die Regelung, wonach Entnahmen und Einlagen, die in den letzten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres getätigt werden, nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie in der Summe in den nächsten drei Monaten des Folgejahres wieder rückgängig gemacht werden, wurde gestrichen. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass bei allen Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften der Abschluss der Buchführungsarbeiten und damit auch die Abgabe der Steuererklärung um drei Monate verzögert wird und die Regelung nur bedingt geeignet war, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern.
    Anmerkung: Damit können im Einzelfall am Jahresende die "Überentnahmen" durch eine Einlage für dieses Wirtschaftsjahr neutralisiert und die Finanzmittel am Anfang des nächsten Jahres dem Betrieb wieder entnommen werden. Eine regelmäßige Handhabung dieser Vorgehensweise wird die Finanzverwaltung aber aller Voraussicht nach als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht zulassen.
  • Entfernungspauschale: Mit dem StÄndG 2001 stellt der Gesetzgeber klar, dass bei der Entfernungspauschale der Höchstbetrag von 5.112 Euro (bis 31.12.2001 = 10.000 DM) ein Jahresbetrag ist und auch eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zu Grunde gelegt werden kann, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist.
  • Vorsteuer als sofort abziehbare Betriebsausgaben: Nach einer Sonderregelung im Einkommensteuergesetz konnte der nicht abziehbare Teil eines Vorsteuerbetrages als sofort abziehbare Betriebsausgabe behandelt werden, wenn er 25 % des Vorsteuerbetrags und 500 DM nicht überstieg, oder wenn die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze nicht mehr als 3 % des Gesamtumsatzes betrugen.
    Durch die Streichung dieser Regelung soll sich eine Anpassung an die Änderungen des Vorsteuerabzugs durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 erübrigen. Damit sind nicht abziehbare Vorsteuerbeträge stets den Anschaffungs- und Herstellungskosten zuzurechnen.
    Anmerkung: Mit dieser Änderung wird insbesondere klargestellt, dass der – höchst umstrittene – 50%ige Vorsteuerausschluss bei der Anschaffung von auch privat genutzten betrieblichen Pkw nicht als sofort abziehbare Betriebsausgabe behandelt werden kann.
  • Sperrfrist bei Vermögensbeteiligungen: Bisher setzte die steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer die Vereinbarung und Einhaltung einer sechsjährigen Sperrfrist voraus. Eine schädliche Verfügung über die Vermögensbeteiligungen im Laufe der Sperrfrist führte zur Nachversteuerung des steuerfreien geldwerten Vorteils. Bei Verletzung der Sperrfrist wurde ein geldwerter Vorteil von höchstens 154 Euro jährlich nachträglich steuerpflichtig. Diese Sperrfrist ist durch die Neuregelungen des StÄndG 2001 aufgehoben worden.
    Anmerkung: Veräußerungen von Wertpapieren innerhalb eines Jahres müssen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) versteuert werden.
  • Bauabzugsteuer: Das "Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe" verpflichtet Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber, von der Vergütung für eine Bauleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen und an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Dieser Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der die Bauleistungen Ausführende dem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder Bauleistungen von jährlich nicht mehr als 15.000 Euro an (private) Vermieter mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Umsätzen ausgeführt werden. Ansonsten gelten 5.000 Euro je Auftragnehmer im Kalenderjahr als Bagatellgrenze. Das StÄndG 2001 entschärft die Regelung für Vermieter von nicht mehr als zwei Wohnungen. Demnach brauchen Vermieter, die nur eine oder zwei Wohnungen vermieten, keine Bauabzugssteuer für empfangene Leistungen, die an diesen Wohnungen erbracht wurden, einzubehalten.
    Zum Zweck des Haftungsausschlusses wurde gesetzlich geregelt, dass sich Leistungsempfänger von Bauleistungen auf elektronischem Wege beim Bundesamt der Finanzen über die Richtigkeit einer – nur in Kopie vorliegender – Freistellungsbescheinigung versichern können.
  • Umsatzsteuer – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Durch das StÄndG 2001 wird das bisherige Abzugsverfahren für Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts durch eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ersetzt.
    Demnach schuldet der Leistungsempfänger für bestimmte nach dem 31.12.2001 ausgeführte Umsätze bzw. Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen – wie z. B. Werklieferungen der Bauunternehmer, Montagefirmen, Handwerksbetriebe, Leistungen von Architekten, Künstlern und anderer Freie Berufe – sowie für Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen und von Grundstücken im Rahmen der Zwangsversteigerung die Steuer. Auch Kleinunternehmer, pauschal versteuernde Landwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, gehören dazu.
    Der leistende Unternehmer wird zur Ausstellung einer Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis verpflichtet, in der er den Leistungsempfänger auf die Steuerschuldnerschaft hinweisen muss. Wird die Steuer gesondert ausgewiesen, schuldet der leistende Unternehmer diese zusätzlich. Der Leistungsempfänger kann die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung oder Leistung zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließt.
  • Neuregelung bei der Investitionszulage: Für Investitionen zur Modernisierung von Mietwohnungen in Altbau und denkmalgeschützten Beständen der 50er Jahre in Sanierungs-, Erhaltungs- und Kerngebieten wird der Fördersatz – unter weiteren Voraussetzungen – auf 22 % (bisher: 15 %) für den Zeitraum 2002 bis 2004 erhöht. Bemessungsgrundlage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen Investitionen. Die nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen gehören nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie 50 Euro/qm Wohnfläche überschreiten und 1.200 Euro/qm (bisher: 1.200 DM) nicht übersteigen.Die ursprünglich bis Ende 2004 befristete Modernisierungsförderung für selbstgenutzte Wohnungen lief Ende 2001 aus. Investitionen, die bis 31.12.2001 durchgeführt wurden, sind demnach noch begünstigt.

Neben den kurz angerissenen Punkten kommt noch eine Vielzahl von Neuregelungen durch das StÄndG 2001 zum Tragen, deren Erörterung den Rahmen dieses Schreibens sprengen würde. Die geplante Änderung des Bewertungsgesetzes, nach dem noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen mit dem Rückkaufswert anstelle von 2/3 der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet werden sollten, ist nicht in das Gesetz eingeflossen. Leider wurde auch der Vorschlag des Bundesrates, die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nicht mehr von einer Ansparrücklage abhängig zu machen, nicht gesetzlich umgesetzt. Es wird also auch in Zukunft notwendig sein, eine "Mini-Rücklage" zu bilden, um in den Genuss der Sonderabschreibung zu kommen.

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