Ärztlicher Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit

Die Richter des Arbeitsgerichts in Kiel sind der Aufassung, dass der Bereitschaftsdienst von Ärzten in Deutschland insgesamt als Arbeitszeit zu werten ist. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz wird jedoch nur die während eines Bereitschaftsdienstes tatsächlich geleistete Arbeit als Arbeitszeit gewertet, nicht jedoch der gesamte Dienst.
Als Grundlage für das Urteil diente eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Es bleibt abzuwarten, wie in den nächsten Instanzen entschieden wird bzw. ob das Bun-desarbeitsministerium Handlungsbedarf sieht

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