Ärztlicher Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit |
Die Richter des Arbeitsgerichts in
Kiel sind der Aufassung, dass der Bereitschaftsdienst von Ärzten in
Deutschland insgesamt als Arbeitszeit zu werten ist. Nach dem deutschen
Arbeitszeitgesetz wird jedoch nur die während eines
Bereitschaftsdienstes tatsächlich geleistete Arbeit als Arbeitszeit
gewertet, nicht jedoch der gesamte Dienst. Als Grundlage für das Urteil diente eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Es bleibt abzuwarten, wie in den nächsten Instanzen entschieden wird bzw. ob das Bun-desarbeitsministerium Handlungsbedarf sieht |
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